1 Siehst du, daß das Rind oder Schaf deines Bruders sich verlaufen hat, so entziehe ihnen nicht deine Hilfe, bringe sie vielmehr deinem Stammesbruder zurück!
2 Ist dein Stammesbruder nicht in deiner Nähe, oder ist er dir unbekannt, so nimm es zu dir ins Haus! Es bleibe bei dir, bis dein Bruder es sucht! Dann erstatte es ihm zurück!
3 Ebenso verfahre mit seinem Esel, desgleichen mit seinem Gewandstück oder mit irgendeinem Gegenstand, der ihm abhanden gekommen ist. Hast du ihn gefunden, so darfst du nicht achtlos dich entfernen.
4 Siehst du den Esel oder Ochsen deines Stammesbruders zusammengebrochen am Wege liegen, so versage ihnen deine Hilfe nicht, sondern hilf ihm, sie wieder aufzurichten!
5 Männergewand soll eine Frau nicht tragen, und ein Mann soll keine Frauenkleider anziehen; denn ein Greuel vor dem Herrn, deinem Gott, ist jeder, der solches tut.
6 Begegnet dir zufällig auf dem Wege, auf irgendeinem Baum oder am Boden ein Vogelnest mit Jungen oder mit Eiern, und sitzt die Vogelmutter auf den Jungen oder Eiern, dann darfst du die Mutter mitsamt den Jungen nicht ausnehmen.
7 Laß erst die Mutter fortfliegen, dann nimm die Jungen aus, damit es dir wohlergehe und du lange lebst!
8 Baust du ein neues Haus, so bringe an deinem Dach eine Brüstung an! Du würdest Blutschuld auf dein Haus laden, wenn jemand hinunterfiele.
9 Du sollst in deinem Weinberg nicht zweierlei Dinge säen, sonst verfällt das Ganze, was du ansäst und was der Weinberg trägt, dem Heiligtum.
10 Du sollst nicht mit Rind und Esel zusammen pflügen.
11 Du sollst kein Gewebe anziehen, das aus Wolle und Leinen zusammengewirkt ist.
12 Du sollst die Quasten an den vier Zipfeln deines Oberkleides, womit du dich umhüllst, anbringen!
13 Wenn ein Mann sich eine Frau nimmt, mit ihr verkehrt und dann ihr abgeneigt wird
14 und ihr nun Dinge zur Last legt, die Gerede verursachen, und sie so in einen üblen Ruf bringt, indem er behauptet: "Ich habe diese Frau heimgeführt, bei der Beiwohnung vermißte ich aber die Merkmale der Jungfräulichkeit an ihr",
15 dann sollen die Eltern der jungen Frau die Beweise der Jungfrauschaft vor die Stadtältesten zum Gerichtstor bringen.
16 Der Vater der jungen Frau sage zu den Ältesten: "Meine Tochter gab ich diesem Mann zur Frau, er aber ward ihrer überdrüssig.
17 Nun legt er ihr Dinge zur Last, die Gerede verursachen, und behauptet: Ich vermißte an deiner Tochter die Merkmale der Jungfräulichkeit. Hier aber sind die Beweise der Jungfräulichkeit meiner Tochter!" Dann sollen sie das Tuch vor den Stadtältesten ausbreiten.
18 Nun sollen die Ältesten jener Stadt den Mann ergreifen und ihn züchtigen.
19 Auch sollen sie ihm eine Geldstrafe von hundert Silberstücken auferlegen, die dem Vater der jungen Frau auszuhändigen sind; denn er hat eine israelitische Jungfrau in üblen Ruf gebracht; er muß sie jetzt als Frau behalten, niemals hat er mehr das Recht, sich scheiden zu lassen.
20 Beruht aber die Nachrede auf Wahrheit, können die Jungfräulichkeitsmerkmale nicht nachgewiesen werden,
21 so führe man die junge Frau vor die Türe ihres Vaterhauses, und die Männer ihrer Heimatstadt sollen sie zu Tode steinigen; denn sie beging eine arge Sünde in Israel, weil sie in ihrem Vaterhaus Unzucht trieb. So vertilge das Böse aus deiner Mitte!
22 Wird ein Mann dabei angetroffen, wie er einer verheirateten Frau beiwohnt, so müssen beide sterben, der Mann, der der Frau beiwohnte, und auch die Frau. So sollst du das Böse aus Israel ausrotten!
23 Trifft jemand mit einer Jungfrau, die einem Manne verlobt ist, in der Stadt zusammen und wohnt ihr bei,
24 so führt beide zum Tor jener Stadt und steinigt sie zu Tode: das Mädchen, weil es in der Stadt nicht um Hilfe geschrieen hat, und den Mann, weil er die Verlobte seines Nächsten mißbraucht hat. So vertilge das Böse aus deiner Mitte!
25 Trifft aber der Mann die verlobte Jungfrau auf freiem Feld, vergewaltigt sie und wohnt ihr bei, dann muß der Mann, der ihr beigewohnt hat, allein sterben.
26 Dem Mädchen aber tut nichts, es hat ja kein todeswürdiges Verbrechen begangen; denn der Fall ist genauso, wie wenn einer seinen Nächsten überfällt und totschlägt.
27 Da er sie auf freiem Feld antraf, hat die Verlobte vielleicht um Hilfe gerufen, ohne daß ihr jemand beistand.
28 Trifft ein Mann eine nicht verlobte Jungfrau, und wird er dabei ertappt, wie er sie ergreift und ihr beiwohnt,
29 so zahle der Mann, der ihr beigewohnt hat, dem Vater des Mädchens fünfzig Silberstücke. Er muß sie sich ferner zur Frau nehmen, weil er sie mißbraucht hat. Er darf sie nicht entlassen, solang er lebt.