1 Der Herr sprach zu Moses auf dem Berge Sinai:
2 "Sprich zu den Söhnen Israels und befiehl ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch verleihe, dann soll das Land eine Ruhezeit für den Herrn halten.
3 Sechs Jahre lang sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und ihren Ertrag einheimsen.
4 Doch im siebten Jahr soll heilige Ruhezeit sein für das Land, ein Sabbat für den Herrn; da darfst du dein Feld nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden.
5 Den Nachwuchs deiner vorigen Ernte darfst du nicht einbringen, und die Trauben deiner unbeschnittenen Weinstöcke nicht lesen; es sei ein Jahr heiliger Ruhe für das Land.
6 Was beim Feiern des Landes von selbst wächst, soll euch zur Nahrung dienen, dir, deinem Sklaven, deiner Sklavin, deinem Lohnarbeiter, deinem Beisassen, die alle bei dir weilen.
7 Auch deinem Vieh und dem Wild in deinem Lande diene das, was es trägt, zur Nahrung.
8 Zähle dir sieben Sabbatjahre, also siebenmal sieben Jahre, so ergeben sich, als Zeit der sieben Sabbatjahre, neunundvierzig Jahre.
9 Dann sollst du im siebten Monat am zehnten Monatstag die Lärmposaune ertönen lassen; am Versöhnungstag sollt ihr in eurem ganzen Land eine Posaune ertönen lassen.
10 Ihr sollt das fünfzigste Jahr weihen und sollt Freilassung im Land für all seine Bewohner verkünden! Es soll euch das Jobeljahr sein! Ein jeder soll sein Besitztum wieder erhalten und ein jeder zu seiner Sippe zurückkehren!
11 Ein Jobeljahr soll das fünfzigste Jahr für euch sein! Da dürft ihr nicht säen, den Nachwuchs nicht ernten und die unbeschnittenen Weinstöcke nicht ablesen!
12 Denn ein Jobeljahr ist es, als heilig soll es euch gelten! Nur vom Felde weg dürft ihr seinen Ertrag essen.
13 In einem solchen Jobeljahr soll ein jeder von euch wieder zu seinem Besitz kommen.
14 Verkaufst du deinem Nächsten etwas oder erwirbst du etwas aus dessen Hand, dann übervorteile nicht einer den anderen.
15 Nach der Zahl der Jahre seit einem Jobeljahr sollst du deinem Nächsten etwas abkaufen, und er soll dir nach der Zahl der Ertragsjahre etwas verkaufen.
16 Sind es noch viele Jahre, sollst du seinen Preis erhöhen; sind es weniger Jahre, sollst du seinen Preis niedriger stellen; denn er verkauft dir nur eine Anzahl von Jahreserträgen.
17 Niemand darf seinen Nächsten übervorteilen; fürchte dich vor deinem Gott; denn ich bin der Herr, euer Gott!
18 So erfüllt denn meine Satzungen, beobachtet meine Gebote und haltet sie; dann dürft ihr das Land in Sicherheit bewohnen.
19 Das Land wird seine Frucht tragen; ihr könnt euch satt essen und dürft dort in Sicherheit wohnen.
20 Wenn ihr aber fragt: Was sollen wir denn im siebten Jahr essen? Wir säen ja nicht, und wir ernten nicht unseren Ertrag, so sage ich:
21 Ich werde meinen Segen im sechsten Jahr aufbieten, so daß es den Ertrag für drei Jahre abwirft.
22 Sät ihr dann im achten Jahre, werdet ihr noch von dem alten Ertrag zu essen haben; bis ins neunte Jahr, bis dessen Ernte kommt, werdet ihr noch vom alten essen können.
23 Das Land darf nicht endgültig verkauft werden; denn es gehört mir! Ihr seid nur Fremdlinge und Beisassen bei mir.
24 Im ganzen Lande sollt ihr also eine Wiedereinlösung des Landes möglich machen!
25 Wenn dein Bruder verarmt ist und von seinem Besitz etwas verkauft hat, dann soll sein nächster Verwandter als sein Einlöser auftreten und den Verkauf seines Bruders wieder einlösen.
26 Hat aber jemand keinen Einlöser, jedoch die nötigen Mittel zur Einlösung,
27 so bringe er die Jahre seit seinem Verkauf in Anrechnung; was darüber hinausgeht, zahle er an den zurück, dem er (das Feld) verkauft hat; so kommt er wieder zu seinem Eigentum.
28 Wenn aber die Mittel nicht reichen, die ihm zur Wiedererlangung notwendig sind, dann bleibt das verkaufte Feld bis zum Jobeljahr in des Käufers Hand; im Jobeljahr aber wird es frei, und er kommt wieder zu seinem Besitztum.
29 Verkauft jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt, so gilt das Einlösungsrecht nur bis zum Ende eines Jahres seit dem Verkauf; nur zeitweilig gilt also die Einlösung.
30 Läuft aber das volle Jahr ab, ohne daß er eingelöst hat, dann fällt das Haus in einer ummauerten Stadt als dauerndes Eigentum für alle Geschlechter an den Käufer; es wird im Jobeljahr nicht frei.
31 Häuser in den Ortschaften, die keine Mauer ringsum haben, seien zum Feldbesitz gerechnet. Für sie gilt die Einlösung, und sie werden im Jobeljahr frei.
32 Was die Levitenstädte betrifft, nämlich die Häuser in den Städten, die ihnen gehören, so besteht hier ein immerwährendes Einlösungsrecht.
33 Verzichtet aber einer von den Leviten auf die Einlösung, so wird ein (von ihm) verkauftes Haus, falls es in der Stadt liegt, zu der er gehört, im Jobeljahr frei. Denn die Häuser der Levitenstädte sind Erbbesitz inmitten der Söhne Israels.
34 Das zu ihren Städten gehörige Weideland darf nicht verkauft werden, denn es ist ihr Erbbesitz für immer.
35 Verarmt dein Bruder, und gerät seine Existenz neben dir ins Wanken, dann sollst du ihn unterstützen wie einen Fremdling und Beisassen, so daß er neben dir leben kann.
36 Du darfst von ihm nicht Zins und Zuschlag nehmen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gott, so daß dein Bruder neben dir leben kann.
37 Du darfst ihm also dein Geld nicht um Zins ausleihen und Lebensmittel nicht um einen Zuschlag.
38 Ich bin der Herr, euer Gott, der euch aus dem Ägypterland herausgeführt hat, um euch das Land Kanaan zu geben und euer Gott zu sein!
39 Verarmt dein Bruder neben dir und verkauft er sich dir, dann sollst du ihn nicht Sklavendienste tun lassen.
40 Wie ein Tagelöhner, wie ein Beisasse sei er bei dir; bis zum Jobeljahr diene er dir!
41 Dann soll er mit seinen Kindern frei von dir fortgehen und zu seiner Sippe zurückkehren; auch gelange er wieder in den Grundbesitz seiner Väter!
42 Denn meine Knechte sind die, die ich aus dem Ägypterland fortgeführt habe; sie dürfen nicht in die Sklaverei verkauft werden.
43 Herrsche nicht über ihn mit Härte und fürchte dich vor deinem Gott!
44 Sind euch Knechte und Mägde nötig, so kauft von den Heidenvölkern rings um euch Sklaven und Sklavinnen!
45 Auch von den Kindern der Beisassen, die unter euch weilen, mögt ihr kaufen, ferner von deren Nachkommen bei euch, die sie in eurem Land gezeugt haben; sie dürfen euer Besitz werden.
46 Ihr könnt sie auch auf eure Kinder vererben, daß diese sie zum immerwährenden Eigentum haben. Sie dürft ihr Sklavendienste tun lassen; aber über eure israelitischen Brüder sollt ihr untereinander nicht mit Härte herrschen.
47 Kommt ein Fremder oder Beisasse bei dir zu Vermögen, während dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremden oder Beisassen neben dir oder einem Abkömmling einer fremden Sippschaft verkauft,
48 So soll es für ihn nach dem Verkauf eine Auslösung geben; einer seiner Brüder möge ihn loskaufen!
49 Auch sein Oheim oder seines Oheims Sohn oder sonst einer von seinen nächsten Verwandten aus seiner Sippe möge ihn auslösen; auch er selbst darf es tun, wenn er wieder Mittel dazu hat.
50 Er soll mit dem, der ihn gekauft hat, die Zeit von dem Jahr ab, da er sich ihm verkaufte, bis zum Jobeljahr berechnen, und der Verkaufspreis soll auf die Zahl der Jahre verteilt werden; sie gelte ihm wie die Dienstzeit eines Lohnarbeiters!
51 Sind es noch viele Jahre, so soll er einen entsprechenden Betrag der Kaufsumme als Lösegeld erstatten.
52 Sind es aber nur noch wenige Jahre, die bis zum Jobeljahr verbleiben, so berechne er sie entsprechend; gemäß seinen Jahren erstatte er sein Lösegeld wieder.
53 Wie ein Tagelöhner soll er Jahr um Jahr bei ihm arbeiten! Jener darf nicht unter deinen Augen mit Härte herrschen über ihn.
54 Wenn er aber auf diese Art nicht ausgelöst wird, so werde er im Jobeljahr frei samt seinen Kindern!
55 Denn mir gehören die Israeliten als Knechte. Meine Knechte sind sie, die ich aus Ägypten geführt habe! Ich bin der Herr, euer Gott!"