2 Denn die mit einem Mann verheiratete Frau ist an den lebenden Mann gebunden durch Gesetz; stirbt aber der Mann, ist sie dem Gesetz des Mannes enthoben.
3 Sie wird also zu Lebzeiten des Mannes als Ehebrecherin gelten, wenn sie einem andern zu eigen wird; stirbt aber der Mann, ist sie frei vom Gesetz, so daß sie nicht Ehebrecherin ist, wenn sie einem andern zu eigen wird.