5 Dieses Lamm aber soll vollkommen sein, ein Männlein und einjährig. Von den Lämmern und Ziegen sollt ihr es nehmen,

6 und sollt es behalten bis auf den vierzehnten Tag dieses Monats. Und die ganze Versammlung der Gemeinde Israel soll es zwischen den Abendstunden schächten.

7 Und sie sollen von dem Blut nehmen und beide Türpfosten und die Oberschwellen der Häuser, darin sie essen, damit bestreichen.

5 Es müssen fehlerlose, männliche, einjährige Lämmer sein; von den Schafen oder von den Ziegen sollt ihr sie nehmen.

6 Bis zum vierzehnten Tage dieses Monats sollt ihr sie in Verwahrung haben; dann soll die gesamte Volksgemeinde Israel sie zwischen den beiden Abenden (d.h. zwischen Sonnenuntergang und Dunkelwerden) schlachten!

7 Hierauf sollen sie etwas von dem Blut nehmen und es an die beiden Türpfosten und an die Oberschwelle an den Häusern streichen, in denen sie die Mahlzeit halten.