1 Und der HERR redete zu Mose und sprach: Dieses Gesetz gilt für den Aussätzigen am Tage seiner Reinigung:
2 Er soll zum Priester kommen.
3 Und der Priester soll hinaus vor das Lager gehen, und wenn er nachsieht und findet, daß das Mal des Aussätzigen heil geworden ist,
4 so soll er gebieten, daß man für den, der sich reinigen läßt, zwei lebendige Vögel bringe, welche rein sind, und Zedernholz, Karmesin und Ysop;
5 und der Priester soll gebieten, daß man den einen Vogel schächte über einem irdenen Geschirr, darin lebendiges Wasser ist.
6 Den lebendigen Vogel aber soll man nehmen samt dem Zedernholz, dem Karmesin und Ysop, und es samt dem lebendigen Vogel in des geschächteten Vogels Blut tauchen, das mit dem lebendigen Wasser vermischt worden ist;
7 und soll denjenigen siebenmal besprengen, der sich vom Aussatz reinigen läßt; also reinige er ihn und lasse den lebendigen Vogel in das freie Feld fliegen.
8 Der zu Reinigende aber soll seine Kleider waschen und alle seine Haare abschneiden und sich mit Wasser baden; so ist er rein. Darnach gehe er in das Lager; doch soll er sieben Tage lang außerhalb seiner Hütte bleiben.
9 Und am siebenten Tage soll er alle seine Haare abschneiden auf dem Haupte, am Bart und an den Augenbrauen, daß alle Haare abgeschoren seien, und soll seine Kleider waschen und sein Fleisch im Wasser baden, so ist er rein.
10 Und am achten Tag soll er zwei tadellose Lämmer nehmen, und ein tadelloses jähriges Schaf, und drei Zehntel Semmelmehl zum Speisopfer, mit Öl gemengt, und ein Log Öl.
11 Da soll dann der Priester, der die Reinigung vollzogen hat, den zu Reinigenden und diese Dinge vor den HERRN stellen, vor die Tür der Stiftshütte;
12 und er soll das eine Lamm nehmen und es zum Schuldopfer darbringen samt dem Log Öl, und soll solches vor dem HERRN hin und her weben.
13 Darnach soll er das Lamm schächten an dem Ort, da man das Sündopfer und das Brandopfer schächtet, an heiliger Stätte. Denn wie das Sündopfer, also gehört auch das Schuldopfer dem Priester: es ist hochheilig.
14 Und der Priester soll von dem Blut des Schuldopfers nehmen und dem, der gereinigt werden soll, auf das rechte Ohrläpplein tun und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf die große Zehe seines rechten Fußes.
15 Darnach soll er von dem Log Öl nehmen und auf des Priesters linke Hand gießen,
16 und der Priester soll mit seinem rechten Finger in das Öl tunken, das in seiner linken Hand ist, und mit seinem Finger von dem Öl siebenmal vor dem HERRN sprengen.
17 Das übrige Öl aber in seiner Hand soll er dem, der gereinigt werden soll, auf das rechte Ohrläpplein tun und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf die große Zehe seines rechten Fußes, oben auf das Blut des Schuldopfers.
18 Das übrige Öl aber in seiner Hand soll er auf des zu Reinigenden Haupt tun und ihn vor dem HERRN versühnen.
19 Und der Priester soll das Sündopfer zurichten und für den zu Reinigenden Sühne erwirken wegen seiner Unreinigkeit, und soll darnach das Brandopfer schächten.
20 Und er soll es auf dem Altar opfern samt dem Speisopfer und ihm Sühne erwirken; so ist er rein.
21 Ist er aber arm und vermag nicht so viel, so nehme er ein Lamm zum Schuldopfer, zum Webopfer, um für ihn Sühne zu erwirken, und einen Zehntel Semmelmehl, mit Öl gemengt, zum Speisopfer, und ein Log Öl,
22 und zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben, je nach seinem Vermögen, die eine zum Sündopfer, die andere zum Brandopfer,
23 und bringe sie am achten Tage seiner Reinigung zum Priester, vor die Tür der Stiftshütte, vor den HERRN.
24 Da soll der Priester das Lamm zum Schuldopfer nehmen, und das Öl, und soll beides vor dem HERRN zu einem Webopfer weben.
25 Und er soll das Lamm des Schuldopfers schächten und das Blut von demselben nehmen und dem, der gereinigt werden soll, auf sein rechtes Ohrläpplein tun und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf die große Zehe seines rechten Fußes;
26 und von dem Öl soll der Priester in seine linke Hand gießen,
27 und mit seinem rechten Finger vom Öl, das in seiner linken Hand ist, siebenmal vor dem HERRN sprengen.
28 Darnach soll der Priester vom Öl in seiner Hand dem, der gereinigt werden soll, auf sein rechtes Ohrläpplein und auf den Daumen seiner rechten Hand und auf die große Zehe seines rechten Fußes tun, oben auf das Blut des Schuldopfers.
29 Das übrige Öl in seiner Hand aber soll er dem zu Reinigenden auf das Haupt tun, um für ihn Sühne zu erwirken vor dem HERRN.
30 Darnach soll er eine der Turteltauben oder der jungen Tauben (was seine Hand aufzubringen vermochte)
31 zum Sündopfer zubereiten und die andere zum Brandopfer, samt dem Speisopfer; so soll der Priester für den, der gereinigt werden soll, Sühne erwirken vor dem HERRN.
32 Das ist das Gesetz für den Aussätzigen, der mit seiner Hand nicht aufbringen kann, was zu seiner Reinigung gehört.
33 Und der HERR redete zu Mose und Aaron:
34 Wenn ihr in das Land Kanaan kommt, das ich euch zur Besitzung gebe, und ich irgendein Haus des Landes eurer Besitzung mit einem Aussatz belege,
35 so soll der, dem das Haus gehört, kommen und es dem Priester anzeigen und sprechen: Es dünkt mich, als sei ein Aussatzmal an meinem Hause.
36 Dann soll der Priester gebieten, daß man das Haus ausräume, ehe der Priester hineingeht, das Mal zu besehen, damit nicht alles unrein werde, was im Hause ist; darnach soll der Priester hineingehen, das Haus zu besehen.
37 Wenn er nun das Mal besieht und findet, daß an der Wand des Hauses grüne oder rötliche Grüblein sind, die tieferliegend erscheinen als die übrige Wand,
38 so soll er zur Tür des Hauses hinausgehen und das Haus sieben Tage lang verschließen.
39 Und wenn er am siebenten Tage wiederkommt und nachsieht und findet, daß das Mal an der Wand des Hauses weitergefressen hat,
40 so soll der Priester befehlen, daß man die Steine ausbreche, wo das Mal ist, und daß man sie vor die Stadt hinaus an einen unreinen Ort werfe;
41 und er soll befehlen, das Haus inwendig ringsum abzuschaben, und man soll den Schutt, den man abgeschabt hat, vor die Stadt hinaus an einen unreinen Ort schütten
42 und andere Steine nehmen und an jene Stelle tun und andern Mörtel nehmen und das Haus bewerfen.
43 Wenn dann das Mal wieder kommt und am Hause ausbricht, nachdem man die Steine ausgebrochen und das Haus abgekratzt und neu beworfen hat,
44 so soll der Priester hineingehen; und wenn er sieht, daß das Mal am Hause weitergefressen hat, so ist es ein fressender Aussatz am Hause, und es ist unrein.
45 Darum soll man das Haus abbrechen, seine Steine und sein Holz und allen Mörtel am Hause, und man soll es vor die Stadt hinaus an einen unreinen Ort führen.
46 Und wer in das Haus geht, solang es verschlossen ist, der ist unrein bis zum Abend.
47 Und wer darin liegt, der soll seine Kleider waschen; auch wer darin ißt, der soll seine Kleider waschen.
48 Wenn aber der Priester beim Betreten des Hauses sieht, daß das Mal nicht weitergefressen hat am Hause, nachdem das Haus neu beworfen ist, so soll er es für rein erklären; denn das Mal ist heil geworden.
49 Und er soll für das Haus zum Sündopfer zwei Vögel nehmen, Zedernholz, Karmesin und Ysop,
50 und soll den einen Vogel schächten über einem irdenen Geschirr, darin lebendiges Wasser ist,
51 und soll das Zedernholz nehmen, den Ysop und das Karmesin und den lebendigen Vogel, und es in des geschächteten Vogels Blut tauchen und in das lebendige Wasser, und soll das Haus siebenmal besprengen.
52 Und soll also das Haus entsündigen mit dem Blut des Vogels, mit dem lebendigen Wasser, mit dem lebendigen Vogel, mit dem Zedernholz, dem Ysop und Karmesin,
53 und soll den lebendigen Vogel vor die Stadt hinaus in das freie Feld fliegen lassen und für das Haus Sühne erwirken; so ist es rein.
54 Dies ist das Gesetz über allerlei Aussatzmale und über den Grind,
55 auch über den Aussatz der Kleider und der Häuser
56 und über die Geschwulst, den Ausschlag und die weißen Flecken,
57 um Belehrung zu geben für den Tag der Verunreinigung und der Reinigung. Es ist das Gesetz vom Aussatz.
1 Weiter gab der HERR dem Mose folgende Weisungen:
2 »Folgende Vorschriften gelten für einen Aussätzigen am Tage, da er für rein erklärt wird: Er soll zu dem Priester geführt werden;
3 und zwar muß der Priester vor das Lager hinausgehen. Wenn der Priester ihn dann untersucht und dabei findet, daß der bösartige Aussatz an dem Aussätzigen zur Heilung gekommen ist,
4 so soll der Priester anordnen, daß man für den, der als rein erklärt werden soll, zwei lebende reine Vögel sowie ein Stück Zedernholz, Karmesinfäden (oder: -wolle) und Ysop bringe.
5 Sodann soll der Priester anordnen, daß man den einen Vogel über einem irdenen Gefäß mit Quell- oder Flußwasser schlachte.
6 Den lebenden Vogel aber nebst dem Zedernholz, dem Karmesin und dem Ysop (2.Mose 12,22) soll er nehmen und dies alles, auch den lebenden Vogel, in das Blut des über dem Quell- oder Flußwasser geschlachteten Vogels eintauchen.
7 Hierauf soll er den, welcher für rein vom Aussatz erklärt werden soll, siebenmal damit besprengen und ihn so reinigen; den lebenden Vogel aber soll er ins freie Feld fliegen lassen.
8 Hierauf soll der, welcher sich reinigen läßt, seine Kleider waschen, sein gesamtes Haar abscheren und ein Wasserbad nehmen: dann ist er rein. Danach darf er zwar wieder ins Lager kommen, muß aber noch sieben Tage außerhalb seines Zeltes bleiben.
9 Am siebten Tage sodann soll er alle seine Haare abermals scheren, Kopfhaar, Bart und Augenbrauen, überhaupt sein gesamtes Haar soll er abscheren, seine Kleider waschen und seinen Leib im Wasser baden: dann ist er rein.«
10 »Hierauf soll er am achten Tage zwei fehlerlose (männliche) Lämmer und ein einjähriges, fehlerloses weibliches Lamm nehmen, außerdem drei Zehntel Epha Feinmehl, das mit Öl gemengt ist, zum Speisopfer, und ein Log Öl.
11 Der Priester aber, der die Reinigung vollzieht, soll denjenigen, der sich reinigen läßt, samt jenen Opfergaben vor den HERRN an den Eingang des Offenbarungszeltes stellen.
12 Dann nehme der Priester das eine (männliche) Lamm, bringe es als Schuldopfer dar nebst dem Log Öl und webe (= schwinge) beides als Webeopfer (8,27) vor dem HERRN.
13 Dann schlachte er das andere Lamm an der Stätte, wo man die Sündopfer und die Brandopfer zu schlachten pflegt, an heiliger Stätte; denn wie das Sündopfer, so gehört auch das Schuldopfer dem Priester: es ist hochheilig.
14 Hierauf nehme der Priester etwas von dem Blut des Schuldopfers und streiche es dem, der sich reinigen läßt, an das rechte Ohrläppchen und an den Daumen seiner rechten Hand sowie an die große Zehe seines rechten Fußes.
15 Dann nehme der Priester etwas von dem Log Öl und gieße es in seine (d.h. des Priesters) linke Hand,
16 tauche dann seinen rechten Finger in das Öl, das sich in seiner linken Hand befindet, und sprenge von dem Öl mit seinem Finger siebenmal vor den HERRN.
17 Von dem übrigen Öl aber, das sich in seiner Hand befindet, streiche der Priester dem, der sich reinigen läßt, etwas an das rechte Ohrläppchen und an den Daumen seiner rechten Hand sowie an die große Zehe seines rechten Fußes auf die Stelle, wo sich schon das Blut des Schuldopfers befindet.
18 Was dann von dem Öl in der Hand des Priesters noch übrig ist, das tue er dem, der sich reinigen läßt, auf den Kopf, um ihm so Sühne vor dem HERRN zu erwirken.
19 Hierauf richte der Priester das Sündopfer her und erwirke dadurch dem, welcher sich reinigen läßt, Sühne wegen seiner Unreinheit; darauf schlachte er das Brandopfertier.
20 Wenn dann der Priester das Brandopfer und das Speisopfer auf dem Altar dargebracht und ihm so Sühne erwirkt hat, so ist der Betreffende rein.«
21 »Wenn er aber arm ist und sein Vermögen nicht ausreicht, so soll er nur ein einziges Lamm als Schuldopfer zur Vollziehung der Webe nehmen, damit ihm Sühne erwirkt werde, ferner nur ein einziges Zehntel Feinmehl, das mit Öl gemengt ist, zum Speisopfer und ein Log Öl,
22 dazu zwei Turteltauben oder zwei junge Tauben, je nach seinem Vermögen, und zwar die eine zum Sündopfer, die andere zum Brandopfer.
23 Er bringe sie am achten Tage, nachdem er für rein erklärt worden ist, zu dem Priester an den Eingang des Offenbarungszeltes vor den HERRN.
24 Der Priester nehme dann das zum Schuldopfer bestimmte Lamm sowie das Log Öl und webe (= schwinge) beides als Webeopfer (8,27) vor dem HERRN.
25 Hierauf schlachte man das zum Schuldopfer bestimmte Lamm, und der Priester nehme etwas von dem Blut des Schuldopfers und streiche es dem, der sich reinigen läßt, an das rechte Ohrläppchen und an den Daumen seiner rechten Hand sowie an die große Zehe seines rechten Fußes.
26 Dann gieße der Priester etwas von dem Öl in seine (d.h. des Priesters) linke Hand
27 und sprenge mit seinem rechten Finger von dem Öl, das sich in seiner linken Hand befindet, siebenmal vor den HERRN.
28 Dann streiche der Priester etwas von dem Öl, das sich in seiner Hand befindet, dem, welcher sich reinigen läßt, an das rechte Ohrläppchen und an den Daumen seiner rechten Hand sowie an die große Zehe seines rechten Fußes auf die Stelle, wo sich schon das Blut des Schuldopfers befindet.
29 Was dann von dem Öl in der Hand des Priesters noch übrig ist, das tue er dem, der sich reinigen läßt, auf den Kopf, um ihm so Sühne vor dem HERRN zu erwirken.
30 Hierauf richte der Priester die eine von den Turteltauben oder von den jungen Tauben her, für deren Beschaffung das Vermögen des Betreffenden ausgereicht hat,
31 die eine zum Sündopfer, die andere zum Brandopfer samt dem Speisopfer. So erwirke der Priester dem, der sich reinigen läßt, Sühne vor dem HERRN.«
32 Dies sind die Vorschriften in betreff eines Aussätzigen, dessen Vermögen bei seiner Reinigung für die regelmäßigen Opfer nicht zureicht.
33 Hierauf gebot der HERR dem Mose und Aaron folgendes:
34 »Wenn ihr in das Land Kanaan kommt, das ich euch zum Eigentum geben will, und ich in dem Lande, das euch alsdann gehört, an einem Hause einen Aussatzschaden entstehen lasse,
35 so soll der Eigentümer des Hauses hingehen und dem Priester die Anzeige machen: ›Es zeigt sich mir an meinem Hause etwas, das wie Aussatzschaden aussieht.‹
36 Dann soll der Priester anordnen, daß man, noch ehe er selbst zur Besichtigung des Schadens hineingeht, das Haus ausräume, damit nicht alles, was sich im Hause befindet, unrein werde; hierauf soll der Priester hingehen, um das Haus zu besichtigen.
37 Wenn er dann bei der Besichtigung des Ausschlags findet, daß der Ausschlag sich an den Wänden des Hauses in Gestalt grünlicher oder rötlicher Vertiefungen zeigt und diese tiefer liegend erscheinen als die sie umgebende Wand,
38 so soll der Priester aus dem Hause hinaus an den Eingang des Hauses gehen und das Haus auf sieben Tage verschließen.
39 Wenn der Priester dann am siebten Tage wiederkommt und bei der Besichtigung findet, daß der Schaden sich an den Wänden des Hauses weiter verbreitet hat,
40 so soll der Priester anordnen, daß man die Steine, an denen sich der Schaden zeigt, herausbreche und sie außerhalb der Ortschaft an einen unreinen Ort hinwerfe.
41 Das Haus aber lasse er im Inneren überall abkratzen, und den abgekratzten Bewurf schütte man außerhalb der Ortschaft an einen unreinen Ort hin.
42 Dann soll man andere Steine nehmen und sie an die Stelle der ausgebrochenen Steine einsetzen; auch soll man andern Lehm (oder: Mörtel) nehmen und das Haus damit bewerfen.
43 Wenn dann der Ausschlag wiederkehrt und am Hause ausbricht, nachdem man die Steine ausgebrochen und das Haus abgekratzt und neu beworfen hat,
44 so soll der Priester wiederkommen (oder: hineingehen). Wenn er dann bei der Besichtigung findet, daß der Ausschlag am Hause weiter um sich gegriffen hat, so ist es ein bösartiger Aussatz am Hause: es ist unrein.
45 Man soll deshalb das Haus niederreißen, seine Steine, sein Holzwerk und allen Bewurf des Hauses, und soll dies alles außerhalb der Ortschaft an einen unreinen Ort schaffen.
46 Und wer in das Haus hineingegangen ist, solange es verschlossen ist, soll bis zum Abend als unrein gelten,
47 und wer in dem Hause geschlafen hat, muß seine Kleider waschen; ebenso muß der, welcher in dem Hause gegessen hat, seine Kleider waschen.
48 Wenn aber der Priester hineingeht und bei der Besichtigung findet, daß der Ausschlag am Hause, nachdem das Haus neu beworfen worden ist, nicht weiter um sich gegriffen hat, so soll der Priester das Haus für rein erklären; denn der Schaden ist geheilt.
49 Er soll dann zur Entsündigung des Hauses zwei Vögel nehmen, ferner ein Stück Zedernholz, Karmesinfäden (oder: -wolle; vgl. 14,4) und Ysop,
50 und soll den einen Vogel über einem irdenen Gefäß mit Quell- oder Flußwasser schlachten.
51 Dann nehme er das Zedernholz, den Ysop, den Karmesin und den lebenden Vogel und tauche das alles in das Blut des geschlachteten Vogels und in das Quell- oder Flußwasser, besprenge damit das Haus siebenmal
52 und entsündige so das Haus mit dem Blut des Vogels und mit dem Quell- oder Flußwasser sowie mit dem lebenden Vogel und dem Zedernholz, mit dem Ysop und dem Karmesin;
53 den lebenden Vogel aber lasse er außerhalb der Ortschaft ins freie Feld fliegen. Wenn er so dem Hause Sühne erwirkt hat, so ist es rein.«
54 Dies sind die Vorschriften bezüglich aller Arten von Aussatz und bezüglich des Grindes,
55 ferner bezüglich des Aussatzes an Kleidungsstücken und an Häusern,
56 ferner bezüglich der Anschwellungen sowie des Ausschlags und der hellen Flecken,
57 um Belehrung darüber zu geben, wann etwas für unrein und wann für rein zu erklären ist. Dies sind die Vorschriften über den Aussatz.