1 Und dies sind die Gerichte, die du vor sie legen sollst:
2 So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre dienen und im siebenten soll er frei ausgehen umsonst.
3 Ist er alleinmit seinem Leibe gekommen, so soll er auch alleinmit seinem Leibe ausgehen. Ist er der Gemahl eines Weibes, so soll sein Weib mit ihm ausgehen.
4 Hat ihm sein Herr ein Weib gegeben, und sie ihm Söhne oder Töchter geboren, so sei das Weib und ihre Kinder ihrem Herrn, und er geht alleinmit seinem Leibe aus.
5 Und wenn der Knecht spricht: Ich liebe meinen Herrn, mein Weib und meine Söhne, ich will nicht frei ausgehen;
6 So lasse ihn sein Herr herzutreten vor Gott, und lasse ihn an die Tür oder den Türpfosten treten, und sein Herr durchbohre ihm mit einem Pfriemen das Ohr, daß er ihm diene für immer.
7 Und verkauft ein Mann seine Tochter als Magd, so soll sie nicht ausgehen, wie die Knechte ausgehen.
8 Ist sie übel in den Augen ihres Herrn, daß er sie sich nicht antraut, so lasse er sie einlösen; an auswärtiges Volk sie zu verkaufen, soll er keine Macht habenHerrschaft haben, daß er treulos gegen sie handle.
9 So er sie aber seinem Sohne antraut, so soll er nach dem Gericht der Töchter an ihr tun.
10 Nimmt er ihm eine andere dazu, so soll er von ihrer Kost, ihrer Decke und ihrer ehelichen Pflicht nichts verringern.
11 Und tut er ihr diese drei nicht, so soll sie frei ohne Silber ausgehen.
12 Wer einen Mann schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben.
13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt und ließ ihn Gott seiner Hand begegnen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen mag.
14 Vermißt sich aber ein Mann an seinem Genossen, um ihn mit List zu erwürgen, sollst du ihn von Meinem Altare wegnehmen, daß er sterbe.
15 Und wer seinen Vater und seine Mutter schlägt, der soll des Todes sterben.
16 Und wer einen Mann stiehlt und ihn verkauft, und er wird in seiner Hand gefunden, der soll des Todes sterben.
17 Und wer seinem Vater und seiner Mutter flucht, der soll des Todes sterben.
18 Und wenn Männer miteinander hadern und ein Mann den Genossen schlägt mit einem Stein oder mit der Faust und stirbt nicht, fällt aber auf das Lager;
19 So soll, wenn er aufsteht und mit einer Stütze auf der Straße geht, der ihn schlug, ungestraft bleiben, nur für seine Versäumnis soll er ihm geben und ihn heilenheilend ihn heilen lassen.
20 Und schlägt ein Mann seinen Knecht, oder seine Magd mit dem Stocke, so daß er unter seiner Hand stirbt, so soll es gerächträchend gerächt werden.
21 Bleibtsteht er aber noch einen oder zwei Tage, so soll es nicht gerächt werden; denn es ist sein Geld.
22 Und wenn Männer sich zanken und stoßen ein schwangeres Weib, daß die Frucht von ihr ausgeht, aber sonst kein Unfall geschieht, so soll er um Geld gestraft werden, so viel der Gemahl des Weibes ihm auferlegt, und soll es vor Schiedsrichter geben.
23 Ist aber ein Unfall geschehen, sollst du geben Seele um Seele.
24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß;
25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme.
26 Und schlägt ein Mann seinen Knecht ins Auge oder seine Magd ins Auge und verdirbt es, soll er ihn frei entlassen um des Auges willen.
27 Und wenn einer seinem Knecht einen Zahn oder seiner Magd einen Zahn ausschlägtfällt, so soll er ihn frei entlassen um des Zahnes willen.
28 Und wenn ein Ochse einen Mann oder ein Weib stößt, so daß er stirbt, so soll der Ochse gesteinigt, sein Fleisch aber nicht gegessen werden, und der HerrMeister des Ochsen soll ungestraft bleiben.
29 War aber der Ochse stößig seit gestern und ehegestern, und es war seinem HerrnMeister bezeugt worden, und er hat ihn nicht verwahrt, und tötet er einen Mann oder ein Weib, so soll der Ochse gesteinigt werden und auch sein HerrMeister sterben.
30 Wird ihm eine Sühne auferlegt, so gebe er als Lösegeld für seine Seele, alles, was ihm auferlegt worden ist.
31 Oder stößt er einen Sohn oder stößt er eine Tochter, so tue man ihm nach dem selbigen Gericht.
32 Stößt der Ochse einen Knecht oder eine Magd, so gebe er dreißig Silbersekel seinem HerrnMeister und der Ochse werde gesteinigt.
33 Und so ein Mann eine Grube öffnet, oder so ein Mann eine Grube gräbt, und sie nicht bedeckt, und es fällt ein Ochse oder ein Esel hinein,
34 So soll der HerrMeister der Grube Ersatz geben und seinem HerrnMeister das Silber zurückgeben, das Tote aber gehört ihm.
35 Und so eines Mannes Ochse, den Ochsen seines Genossen stößt, daß er stirbt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Silber teilen und auch den toten sollen sie teilen.
36 Oder, wenn bekannt war, daß der Ochse stößig war seit gestern und ehegestern, und sein HerrMeister ihn nicht verwahrt hatte, so soll er Ochsen für Ochsen erstattenerstattend erstatten, der tote aber soll ihm gehören.
37 Wenn ein Mann einen Ochsen oder eines vom Kleinvieh gestohlen und es geschlachtet oder verkauft hat, so soll er fünf Rinder für den Ochsen, und vier vom Kleinvieh für eines vom Kleinvieh erstatten.