1 Und wenn ihr das Land durch das Los verteiltfallen lasset zum Erbe, sollt ihr für Jehovah eine Hebe heben als Heiliges vom Land, die Länge sei fünfundzwanzigtausendd.h. Ruten in die Länge, und die Länge zehntausendd.h. Ruten. Heilig sei es in all seiner Grenze ringsum.
2 Von diesem sei für das Heiligtum fünfhundert bei fünfhundert ins Gevierte ringsum und fünfzig Ellen sei sein Weichbild ringsum.
3 Und sollst von diesem Maß messen in die Länge fünfundzwanzigtausend und in die Breite zehntausendd.h. Ruten, und darauf soll das Heiligtum, das Heilige des Heiligen sein.
4 Das Heiligtum vom Lande ist für die Priester, die Diener des Heiligtums; die zum Dienst tun Jehovah nahen, und ihnen sei es zum Orte für Häuser und das Geheiligte als Heiligtum.
5 Und fünfundzwanzigtausendd.h. Ruten in die Länge und zehntausendd.h. Ruten in die Breite soll für die Leviten sein, die Diener des Hauses, ihnen zum Eigentum für zwanzig Zellen.
6 Und als Eigentum der Stadt sollt ihr geben fünftausend in die Breite und in die Länge fünfundzwanzigtausend entlang der Hebe für das Heiligtum. Es sei für das ganze Haus Israel;
7 Und für den Fürsten sei hüben und drüben von der Hebe des Heiligtums und dem Eigentum der Stadt, vor der Hebe des Heiligtums und vor dem Eigentum der Stadt, von der MeeresseiteMeeresecke dem Meere zu, und von der OstseiteOstecke dem Osten zu; und die Länge sei entlang einem der Teiled.h. der Stammteile von der Grenze meerwärts bis zur Grenze ostwärts.
8 Es sei ihm zum Lande, zum Eigentum in Israel; und nicht mehr sollen Meine Fürsten Mein Volk bedrücken und sollen das Land dem Hause Israels geben für seine Stämme.
9 So spricht der Herr Jehovah: Es ist genugviel für euch, ihr FürstenErhabene Israels. Tut weg Gewalttat und Verheerung, und tut Recht und Gerechtigkeit, und hebt auf eure Austreibungen von Meinem Volk, spricht der Herr Jehovah.
10 Eine Waage der Gerechtigkeit und ein Ephah der Gerechtigkeit und ein Bath der Gerechtigkeit seien bei euch.
11 Ephah und Bath sollen ein Maß sein, so daß man das Bath als ein Zehntel vom Chomer halteerhebe und das Ephah den Zehntel des Chomers. Nach dem Chomer soll sein ihr Maß.
12 Und ein Schekel sei zwanzig Gerah, und zwanzig Schekel, fünfundzwanzig Schekel, fünfzehn Schekel sei bei euch die Mine.
13 Das soll die Hebe sein, die ihr hebet: Ein Sechstel Ephah von dem Chomer Weizen, und ein Sechstel Ephah von dem Chomer Gerste.
14 Und die Satzung vom Öl, das Bath Öl, der zehnte Teil des Baths vom Cor. Zehn Bath sind ein Chomer; denn zehn Bath machen ein Chomer;
15 Und ein SchafStück Kleinvieh von der Herde von zweihundert von den bewässerten Wiesen Israels zum Speiseopfer und zum Brandopfer und zu Dankopfern, um für sie zu sühnen, spricht der Herr Jehovah.
16 Alles Volk im Lande sei für diese Hebe an den FürstenErhabenen in Israel.
17 Und auf dem FürstenErhabenen seien die Brandopfer und das Speiseopfer und das Trankopfer an den Festen und an den Neumonden und an den Sabbathen bei allen Festversammlungen des Hauses Israel. Er soll das Sündopfer und das Speiseopfer und das Brandopfer und die Dankopfer bringen, zu sühnen für das Haus Israel.
18 So spricht der Herr Jehovah: Im erstend.h. Monat am ersten des Monats sollst du einen Farren nehmen, ein junges Rindden Sohn eines Rindes, ohne Fehl, und das Heiligtum entsündigen.
19 Und der Priester soll von dem Blut des Sündopfers nehmen und an die Türpfosten des Hauses und an die vier Ecken der Einfassung des Altars und an die Türpfosten am Tor des inneren Vorhofs sprengengeben.
20 Und du sollst also tun am siebenten des Monats wegen des Mannes, der sich versehen, und wegen des Einfältigen, auf daß ihr sühnt für das Haus.
21 Im erstend.h. Monat, am vierzehnten Tag des Monats soll bei euch das Paschah sein, das Fest der sieben Tage; Ungesäuertes sollt ihr essen.
22 Und am selben Tage soll der FürstErhabene für sich und für das ganze Volk des Landes einen Farren als Sündopfer bringenmachen.
23 Und die sieben Tage des Festes soll er als Brandopfer Jehovah sieben Farren opfernmachen und sieben Widder ohne Fehl die sieben Tage täglich, und als Sündopfer einen Bock der Ziegen täglich.
24 Und als Speiseopfer soll er ein Ephah für den Farren und ein Ephah für den Widder und für das Ephah ein Hin Öl nehmengeben.
25 Im siebentend.h. Monat, am fünfzehnten Tag des Monats soll er am Feste dasselbe tun, sieben Tage, nach dem Sündopfer, nach dem Brandopfer und nach dem Speiseopfer und nach dem Öl..