1 Und Jehovah redete zu Mose auf dem Berge Sinai und sprach:
2 Rede zu den Söhnen Israels und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommet, das Ich euch gebe, soll das Land Jehovah einen Sabbath feiern.
3 Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen, und sechs Jahre deinen Weinberg beschneiden und seinen Ertrag sammeln.
4 Aber im siebenten Jahr soll für das Land ein Sabbath der Sabbathe sein, ein Sabbath für Jehovah; dein Feld sollst du nicht besäen und deinen Weinberg nicht beschneiden.
5 Den Nachwuchs deiner Ernte sollst du nicht einernten, und die Weinbeeren deines ungeschnittenen nicht lesen: ein Jahr des Sabbaths sei es dem Lande!
6 Und der Sabbath des Landes ist euch zur Speise; für dich und für deinen Knecht und für deine Magd, und für deinen Lohnarbeiter und für deinen Beisassen, die sich bei dir aufhalten,
7 Und für dein Vieh und für das Wild in deinem Lande soll all sein Ertrag zur Speise sein.
8 Und zähle dir sieben Sabbathe der Jahre, sieben Jahre siebenmal, und die Tage der sieben Sabbathjahre seien neunundvierzig Jahre.
9 Und laß im siebenten Monat am zehnten des Monats die Posaunen zum Lärmblasen durchziehen; am Tage der Sühnung durchziehe die Posaune all euer Land.
10 Und heiligen sollt ihr das Jahr, das fünfzigste Jahr, und Freilassung ausrufen im Lande für alle seine Einwohner. Ein Jubel soll es euch sein. Und jeder Mann kehre zu seinem Eigentum, und jeder Mann zu seiner Familie zurück.
11 Ein Jubeljahr soll das fünfzigste Jahr euch sein. Ihr sollt nicht säen, noch seinen Nachwuchs einernten, und nicht lesen, von dem ungeschnittenen.
12 Denn ein Jubel ist es, heilig sei es euch. Vom Feld weg esset den Ertrag davon.
13 In diesem Jubeljahr kehre jeder Mann zu seinem Eigentum zurück.
14 Und so ihr verkauft an euerndeinen, deines NächstenMitmenschen einen Verkauf oder kauft von der Hand euresdeinen, deines NächstenMitmenschen, so bedrücke kein Mann seinen Bruder.
15 Nach der Zahl der Jahre nach dem Jubel sollst du von deinem NächstenMitmenschen kaufen, nach der Zahl der Jahre des Ertrages soll er an dich verkaufen.
16 Je nach dernach dem Munde der Menge der Jahre sollst du den Kaufpreis mehren, und nach dennach dem Munde der wenigeren Jahren den Kaufpreis weniger machen; denn die Zahl der Erträge verkauft er dir.
17 Es bedrücke kein Mann seinen NächstenMitmenschen: und fürchte dich vor deinem Gott! Denn Ich bin Jehovah, euer Gott.
18 Und tut nach Meinen Satzungen und haltet Meine Rechte und tut sie, so werdet ihr in Sicherheit im Lande wohnen.
19 Und das Land wird seine Frucht geben, und ihr werdet essen zur Sättigung und darin wohnen in Sicherheit.
20 Und wenn ihr sprechet: Was sollen wir essen im siebenten Jahr? Siehe, wir säen nicht und werden auch nicht einsammeln unseren Ertrag.
21 Ich aber will Meinem Segen über euch gebieten im sechsten Jahr, daß es den Ertrag für die drei Jahre tragetmache.
22 Und wenn ihr säet im achten Jahr, sollt ihr vom alten Ertrage essen, bis in das neunte Jahr, bis sein Ertrag kommt, sollt ihr Altes essen.
23 Und das Land darf nicht verkauft werden, so daß es verfallen bliebe; denn Mein ist das Land. Ihr seid Fremdlinge und Beisassen bei Mir.
24 Und im ganzen Lande eures Eigentums, sollt ihr Lösung geben für das Land.
25 So dein Bruder verarmt und von seinem Eigentum verkauft, so komme sein nächster Löser und löse, was sein Bruder verkauft hat.
26 Ist aber kein Löser für den Mann da, und seine Hand reicht aus, daß er genügend findet für die Lösung,
27 So rechne er die Jahre des Verkaufs und gebe das Überflüssige dem Manne, dem er verkauft hat, zurück, und kehre in sein Eigentum zurück.
28 Und findet seine Hand nicht genug zum Rückkauf, so sei sein Verkauftes in der Hand des Käufers bis zum Jubeljahr; und es gehe aus in dem Jubeljahr, und er kehre in sein Eigentum zurück.
29 Und so ein Mann ein Haus zum Wohnsitz in einer Stadt mit Mauern verkauft, so steht ihm Lösung zu, bis das Jahr ganz ist seit dem Verkauf. Ein volles JahrTage sei ihm Lösung.
30 Wird es aber, ehe das ganze Jahr voll wird, nicht gelöst, so soll das Haus in der Stadt, die eine Mauer hat, dem Käufer in seinen Geschlechtern verfallen sein; es wird nicht ausgehen im Jubeljahr.
31 Und die Häuser der Dörfer, die keine Mauer ringsum haben: ein solches wird zu dem Felde des Landes gerechnet, Lösung soll sein für dasselbe, und es soll ausgehen im Jubeljahr.
32 Und anlangend die Städte der Leviten, die Häuser in den Städten ihres Eigentums, sollen die Leviten ewiges Lösungsrecht haben.
33 Und wer etwas löst von den Leviten, dem soll das Verkaufte des Hauses und seiner Eigentumsstadt durch den Jubel ausgehen, denn die Häuser der Städte der Leviten sind ihr Eigentum inmitten der Söhne Israels.
34 Und das Feld im Weichbild ihrer Städte soll nicht verkauft werden; denn ein ewiges Eigentum ist es ihnen.
35 Und wenn dein Bruder verarmt und seine Hand wankt bei dir, so sollst du ihn stärken, als Fremdling oder Beisasse, daß er bei dir lebe.
36 Nimm keine Zinsen von ihm und keine Mehrung, und fürchte dich vor deinem Gott, auf daß dein Bruder bei dir lebe.
37 Gib ihm dein Silber nicht auf Zins, und auf Mehrung gib ihm deine Speise nicht.
38 Ich bin Jehovah, euer Gott, Der Ich euch aus Ägyptenland herausbrachte, um euch das Land Kanaan zu geben, auf daß Ich euer Gott sei.
39 Und wenn dein Bruder bei dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du dich seiner nicht zum Knechtdienst bedienen.
40 Wie ein Lohnarbeiter, wie ein Beisasse sei er bei dir. Bis zum Jubeljahr soll er bei dir dienen.
41 Und dann soll er von dir ausgehen, er und seine Söhne mit ihm, und zurückkehren zu seiner Familie, und in das Eigentum seiner Väter soll er zurückkehren.
42 Denn Meine Knechte sind sie, die Ich aus Ägyptenland herausbrachte, sie sollen nicht verkauft werden, wie man Knechte verkauft.
43 Beherrsche ihn nicht mit Strenge, und fürchte dich vor deinem Gotte.
44 Und was deinen Knecht und deine Magd anbelangt, die du haben magst, so sollst du von den Völkerschaften, die rings um euch sind, von ihnen Knechte und Mägde kaufen.
45 Und auch von den Söhnen der Beisassen, die sich bei euch aufhalten, von ihnen und ihren Familien, die bei euch sind, die sie in eurem Lande gezeugt, könnet ihr solche kaufen, so daß sie euer Eigentum werden.
46 Und sie könnet ihr vererben als erblichen Besitz euren Söhnen nach euch zum Eigentum, daß sie euch ewiglich dienen; aber deine Brüder, Söhne Israels, soll der Mann nicht seinen Bruder mit Strenge beherrschen.
47 Und so die Hand eines Fremdlings und eines Beisassen, der bei dir ist, ausreicht, und dein Bruder bei ihm verarmt, und sich dem Fremdling, der Beisasse ist bei dir, oder einem vom Familienstamm des Fremdlings verkauft,
48 So soll, nachdem er sich verkauft hat, Lösung für ihn sein; einer von seinen Brüdern mag ihn lösen;
49 Oder sein Oheim oder der Sohn seines Oheims soll ihn lösen; oder sonst einer von den Verwandten seines Fleisches aus seiner Familie soll ihn lösen; oder reicht seine Hand aus, soll er sich selbst lösen.
50 Und er rechne mit dem, der ihn kauft, von dem Jahr, da er sich ihm verkauft, bis zum Jubeljahr, und das Silber seines Verkaufs sei nach der Zahl der Jahre, wie die Tage eines Lohnarbeiters soll er bei ihm sein.
51 Sind es noch viele Jahre, so gebe er nach Verhältnisihrem Munde zurück von dem Silber seines Kaufpreises seine Lösung.
52 Und bleiben wenig Jahre bis zum Jubeljahr, so rechne er mit ihm. Je nach Verhältnisnach dem Munde seiner Jahre gebe er seine Lösung zurück.
53 Wie ein Lohnarbeiter sei er Jahr für Jahr bei ihm, nicht mit Strenge soll er vor deinen Augen ihn beherrschen.
54 Und wird er nicht so gelöst, so gehe er und seine Söhne im Jubeljahr aus.
55 Denn Mir sind Knechte die Söhne Israels, Meine Knechte sind sie, die Ich aus Ägyptenland herausbrachte. Ich bin Jehovah, euer Gott.