1 Und im siebenten Monat, am ersten des Monats sollt ihr heilige Zusammenberufung haben; keinerlei Dienstarbeit sollt ihr tun. Ein Tag des Lärmblasens sei er euch.
2 Und ein Brandopfer sollt ihr Jehovah machen zum Geruch der Ruhe, einen jungen Farren von den Rinderneinen Farren, den Sohn eines Rindes, einen Widder, sieben einjährige LämmerLämmer, die Söhne eines Jahres ohne Fehl.
3 Und ihr Speiseopfer sei drei Zehntel Semmelmehl mit Öl vermischt auf den Farren, zwei Zehntel auf den Widder;
4 Und ein Zehntel auf das eine Lamm, für die sieben Lämmer;
5 Und ein Ziegenbock, als Sündopfer, euch zu sühnen;
6 Außer dem Brandopfer des NeumondesMonats und seinem Speiseopfer, und dem beständigen Brandopfer und dessen Speiseopfer und deren Trankopfern, nach ihrem Rechte, zum Geruch der Ruhe, ein Feueropfer für Jehovah.
7 Und am zehnten dieses siebenten Monats sollt ihr eine heilige Zusammenberufung haben und eure Seelen demütigen. Keinerlei Arbeit sollt ihr tun.
8 Und dem Jehovah sollt ihr zum Geruch der Ruhe als Brandopfer darbringen einen jungen Farren von den Rinderneinen Farren, den Sohn eines Rindes, einen Widder, sieben einjährige LämmerLämmer, Söhne des Jahres. Ohne Fehl sollen sie sein für euch.
9 Und ihr Speiseopfer sei Semmelmehl mit Öl vermischt, drei Zehntel auf den Farren, zwei Zehntel auf den einen Widder;
10 Je ein Zehntelein Zehntel, ein Zehntel auf das eine Lamm für die sieben Lämmer;
11 Ein Ziegenbock als Sündopfer, außer dem Sündopfer der Sühne und dem beständigen Brandopfer und seinem Speiseopfer und ihre Trankopfer.
12 Und am fünfzehnten Tag des siebenten Monats sollt ihr eine heilige Zusammenberufung haben und keinerlei Dienstarbeit tun, sondern sieben Tage ein Fest für Jehovah feiern.
13 Und sollt als Brandopfer darbringen dem Jehovah ein Feueropfer zum Geruch der Ruhe: dreizehn junge Farren von den RindernSöhne des Rindes, zwei Widder, vierzehn einjährige LämmerLämmer, die Söhne eines Jahres. Ohne Fehl sollen sie sein;
14 Und ihr Speiseopfer, Semmelmehl mit Öl vermischt, drei Zehntel zu dem einen Farren für die dreizehn Farren, zwei Zehntel für den einen Widder, für die zwei Widder.
15 Und je ein Zehntelein Zehntel, ein Zehntel für das eine Lamm, für die vierzehn Lämmer.
16 Und einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speiseopfer und seinem Trankopfer.
17 Und am zweiten Tage zwölf junge Farren von den RindernSöhne des Rindes, zwei Widder, vierzehn einjährige LämmerLämmer, die Söhne eines Jahres ohne Fehl;
18 Und ihr Speiseopfer und ihre Trankopfer zu den Farren, den Widdern und den Lämmern in ihrer Zahl gemäß dem Recht.
19 Und einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer und seinem Speiseopfer und ihren Trankopfern.
20 Und am dritten Tage elf Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige LämmerLämmer, die Söhne eines Jahres ohne Fehl.
21 Und ihr Speiseopfer und ihre Trankopfer zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl gemäß dem Recht;
22 Und einen Bock als Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer und seinem Speiseopfer und seinem Trankopfer.
23 Und am vierten Tage zehn Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige LämmerLämmer, die Söhne eines Jahres ohne Fehl;
24 Ihr Speiseopfer und ihre Trankopfer zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl gemäß dem Recht;
25 Und einen Ziegenbock als Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speiseopfer und seinem Trankopfer.
26 Und am fünften Tage neun Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige LämmerLämmer, die Söhne eines Jahres ohne Fehl;
27 Und ihr Speiseopfer und ihre Trankopfer zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl gemäß dem Recht;
28 Und einen Bock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer und seinem Speiseopfer und seinem Trankopfer.
29 Und am sechsten Tage acht Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige LämmerLämmer, die Söhne eines Jahres ohne Fehl;
30 Und ihr Speiseopfer und ihre Trankopfer zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl gemäß dem Recht;
31 Und einen Bock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer und seinem Speiseopfer und seinen Trankopfern.
32 Und am siebenten Tage sieben Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige LämmerLämmer, die Söhne eines Jahres ohne Fehl.
33 Und ihr Speiseopfer und ihre Trankopfer zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl gemäß dem Recht;
34 Und einen Bock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speiseopfer und seinem Trankopfer.
35 Am achten Tage soll bei euch Festversammlung sein, und sollt keinerlei Dienstarbeit tun.
36 Und sollt als Brandopfer dem Jehovah ein Feueropfer zum Geruch der Ruhe darbringen: einen Farren, einen Widder, sieben einjährige LämmerLämmer, die Söhne eines Jahres ohne Fehl;
37 Ihr Speiseopfer und ihre Trankopfer zu dem Farren, zu dem Widder und zu den Lämmern in ihrer Zahl und dem Recht gemäß;
38 Und einen Bock als Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer und seinem Speiseopfer und seinem Trankopfer.
39 Dies sollt ihr tun für Jehovah an euren Festzeiten außer euren Gelübden und freiwilligen Opfern, euren Brandopfern und euren Speiseopfern und euren Trankopfern und euern Dankopfern.