1 Und Jehovah redete zu Mose im Flachland Moabs am Jordan bei Jericho und sprach:
2 Gebiete den Söhnen Israels, sie sollen den Leviten von dem Erbe ihres Eigentums Städte zum Wohnen geben: und ein Weichbild für die Städte rings um sie her sollt ihr den Leviten geben.
3 Und die Städte sollen sie haben zum Wohnen, und ihre Weichbilder sollen sie haben für ihr Vieh und ihre Habe und für all ihre anderen TiereLebewesen.
4 Und die Weichbilder der Städte, die ihr den Leviten geben sollt, sollen von der Mauer der Stadt ringsum auswärts tausend Ellen sein.
5 Und ihr sollt außerhalb der Stadt messen die SeiteEcke gegen Osten zweitausend nach der Elle, und die SeiteEcke gegen Mittag zweitausend nach der Elle, und die SeiteEcke nach dem Meere zu zweitausend nach der Elle, und die SeiteEcke gegen Mitternacht zweitausend nach der Elle, und die Stadt in der Mitte. Das soll ihnen das Weichbild der Städte sein.
6 Und die Städte, die ihr den Leviten geben sollet, sollen sein die sechs Freistädte, die ihr gebet, daß dahin fliehe der Totschläger; und außer denselben sollt ihr zweiundvierzig Städte geben.
7 Alle die Städte, die ihr den Leviten geben sollt, sollen achtundvierzig Städte sein, sie selbst und ihre Weichbilder.
8 Und die Städte, die ihr von dem Eigentum der Söhne Israels gebet, sollt ihr von dem, der viel hat, viel, und von dem, der wenig hat, wenig nehmen. Jeder Mann soll nach Verhältnisdem Mund seines Erbes, das er ererbte, von seinen Städten an die Leviten geben.
9 Und Jehovah redete zu Mose und sprach:
10 Rede zu den Söhnen Israels und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan in das Land Kanaan setzet,
11 So leset euch Städte austreffet auf, die Freistädte für euch sein sollen, daß dahin fliehe ein Totschläger, der jemandeine Seele aus Versehen erschlagen hat.
12 Und die Städte sollen euch zur Freistätte sein vor dem Bluträcher, auf daß der Totschläger nicht sterbe, bis er vor der Gemeinde zu Gericht gestanden.
13 Und die Städte, die ihr geben sollt, sollen sechs Freistädte für euch sein.
14 Drei der Städte sollt ihr diesseits des Jordans geben und drei Städte sollt ihr geben im Lande Kanaan; Freistädte sollen sie sein.
15 Für die Söhne Israels und für den Fremdling und den Beisaßen in ihrer Mitte sollen diese sechs Freistädte sein, daß dahin fliehe ein jeder, der jemandeine Seele aus Versehen erschlagen hat.
16 Und wenn einer mit einem eisernen Gerät ihn geschlagen hat und er stirbt, der ist ein Mörder: Und der Mörder soll des Todes sterben.
17 Und hat er ihn mit einem Stein der Hand, wovon man sterben kann, geschlagen, und er starb, so ist er ein Mörder: Der Mörder soll des Todes sterben.
18 Oder hat er ihn mit einem hölzernen Gerät der Hand, davon man sterben kann, geschlagen, und er starb, so ist er ein Mörder: Der Mörder soll des Todes sterben.
19 Der Bluträcher töte den Mörder. Wo er auf ihn stößt, soll er ihn töten.
20 Und hat er ihn aus Haß gestoßen, oder durch Nachstellung auf ihn geworfen, und er starb,
21 Oder hat er ihn aus Feindschaft mit seiner Hand geschlagen, und er starb, so soll der Schläger des Todes sterben, er ist ein Mörder. Der Bluträcher soll den Mörder töten, wo er auf ihn stößt.
22 Stößt er ihn aber unversehens ohne Feindschaft, oder wirft er auf ihn irgend etwas, ohne Nachstellung,
23 Oder trifft ihn mit irgendeinem Stein, der ihn töten kann ohne daß er es sieht, und er fällt auf ihn, und er stirbt; er war ihm aber nicht feind und suchte nicht sein Übel,
24 So soll die Gemeinde richten zwischen dem, der geschlagen hat und dem Bluträcher nach diesen Rechten.
25 Und die Gemeinde errette den Totschläger aus der Hand des Bluträchers, und die Gemeinde bringe ihn zurück zur Freistadt, wohin er geflohen war, und er wohne darin bis zum Tode des Hohenpriestersgroßen Priesters, den man mit heiligem Öle gesalbt.
26 Geht aber der Totschläger herausgeht herausgehend heraus über die Grenze der Freistadt, dahin er geflohen ist,
27 Und findet ihn der Bluträcher außerhalb der Grenze der Freistadt, und schlägt der Bluträcher den Totschläger zu Tode, so hat er keine Blutschuld.
28 Denn in der Freistadt soll er wohnen bis zum Tod des Hohenpriestersgroßen Priesters; nach des Hohenpriestersgroßen Priesters Tod aber mag der Totschläger in sein Landeseigentum zurückkehren.
29 Und dies soll Satzung des Rechtes für euch sein bei euren Geschlechtern in allen euren Wohnsitzen.
30 Wenn irgendeiner jemand erschlägt, soll man den Totschläger totschlagen nach dem Munde von Zeugen. Ein Zeuge aber kann nicht aussagen wider eine Seele, so daß sie sterbe.
31 Und ihr sollt keine Sühne für die Seele eines Mörders nehmen, der des Todes schuldig ist; sondern er soll des Todes sterben.
32 Und ihr sollt keine Sühne nehmen von dem, der in die Freistadt geflohen, daß er zurückkehrete, im Lande zu wohnen, vor dem Tode des Priesters.
33 Auf daß ihr das Land, darin ihr seid, nicht entheiliget; denn das Blut ist es, welches das Land entheiligt, und das Land wird nicht gesühnt für das Blut, das in ihm vergossen worden, außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.
34 Und du sollst nicht verunreinigen das Land, in dem ihr wohnetsitzet, in dessen Mitte Ich Selbst wohnesitze; denn Ich, Jehovah, wohne inmitten der Söhne Israels.