1 Und dieß sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:
2 Wenn du einen hebräischen Knecht kaufest, so soll er sechs Jahre dienen; und im siebenten soll er frei ausgehen umsonst.
3 Kommt er in einer Person, so soll er in einer Person ausgehen; hat er ein Weib, so soll sein Weib mit ihm ausgehen.
4 Hat sein Herr ihm ein Weib gegeben, und sie ihm Söhne oder Töchter geboren; so gehört das Weib und ihre Kinder ihrem Herrn; aber er geht in seiner Person aus.
5 Und spricht der Knecht: Ich liebe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder, ich will nicht frei ausgehen;
6 so bringe ihn sein Herr vor die Götter, und bringe ihn an die Thüre, oder an den Thürpfosten, und sein Herr durchbohre sein Ohr mit einer Pfrieme; so ist er sein Knecht auf immer.
7 Und wenn Jemand seine Tochter als Magd verkauft, so kann sie nicht ausgehen, wie die Knechte ausgehen.
8 Wenn sie ihrem Herrn nicht gefällt, daß er sie nicht zum Weibe nimmt, so soll er sie losgeben; an ein fremdes Volk hat er nicht Macht sie zu verkaufen, er würde treulos an ihr handeln.
9 Wenn er sie aber seinem Sohne verlobt; so soll er nach dem Rechte der Töchter an ihr thun.
10 Wenn er für ihn eine andere nimmt; so soll er ihren Unterhalt, ihre Bedeckung, und ihre Beiwohnung nicht verringern.
11 Und wenn er diese drei Dinge ihr nicht thut; so soll sie frei ausgehen ohne Geld.
12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll getödtet werden.
13 Wer aber nicht nach dem Leben getrachtet hatte, sondern wenn Gott ihn unter seine Hand kommen ließ; so will ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen kann.
14 Und wenn Jemand an seinem Nächsten frevelt, und ihn mit List umbringt; so sollst du ihn von meinem Altare weg zum Tode nehmen.
15 Und wer seinen Vater und seine Mutter schlägt, der soll getödtet werden.
16 Und wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, und wenn er in seiner Hand gefunden wird, der soll getödtet werden.
17 Und wer seinem Vater und seiner Mutter flucht, der soll getödtet werden.
18 Und wenn Männer sich zanken, und der Eine schlägt den Andern mit einem Steine, oder mit der Faust, daß er nicht stirbt, sondern auf's Lager fällt;
19 falls er aufsteht, und gehet aus an seinem Stabe; so soll der, der ihn schlug, ungestraft bleiben; nur sein Versäumniß soll er ihm vergüten, und ihn heilen lassen.
20 Und wenn Jemand seinen Knecht oder seine Magd mit einem Stocke schlägt, daß er unter seiner Hand stirbt, so soll er gestraft werden.
21 Aber wenn er einen Tag, oder zwei Tage beim Leben bleibt, so soll er nicht gestraft werden; denn es ist sein Geld.
22 Und wenn Männer hadern, und schlagen ein schwangeres Weib, daß ihre Frucht von ihr geht, aber keine Verletzung geschehen ist; so soll er an Geld gestraft werden, wie viel der Mann der Frau ihm auflegt, und er soll es vor Richtern geben.
23 Wenn aber Verletzung geschehen ist; so sollst du geben Leben um Leben,
24 Aug' um Aug', Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25 Brandmahl um Brandmahl, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme.
26 Und wenn Jemand das Auge seines Knechtes, oder das Auge seiner Magd schlägt, und es verderbt; so soll er ihn frei lassen für sein Auge.
27 Und wenn er einen Zahn seines Knechtes, oder einen Zahn seiner Magd ausschlägt; so soll er ihn frei lassen für seinen Zahn.
28 Und wenn ein Stier einen Mann oder ein Weib stößt, daß er stirbt; so soll der Stier gesteinigt werden, und sein Fleisch soll man nicht essen; und der Herr des Stieres soll ungestraft bleiben.
29 Wenn aber der Stier zuvor stößig war, und man hat seinen Herrn gewarnt, und er hat ihn nicht verwahrt, und er tödtet einen Mann oder ein Weib; so soll der Stier gesteinigt werden, und auch sein Herr soll getödtet werden.
30 Wenn man ihm eine Sühne auflegt; so soll er das Lösegeld seiner Seele geben, Alles, was man ihm auflegt.
31 Er mag einen Sohn oder eine Tochter stoßen, nach demselben Rechte soll ihm geschehen.
32 Wenn der Stier einen Knecht stößt, oder eine Magd; so soll er dreißig Silberlinge seinem Herrn geben; und der Stier soll gesteinigt werden.
33 Und wenn Jemand eine Grube öffnet, oder wenn Jemand eine Grube gräbt, und sie nicht bedeckt; und darein ein Stier, oder ein Esel fällt;
34 so soll der Herr der Grube erstatten; Silber soll er dem Herrn desselben geben, und das todte Thier sey sein.
35 Und wenn der Stier des Einen den Stier des Andern stößt, daß er stirbt; so soll man den lebenden Stier verkaufen, und das Geld um die Hälfte theilen, und auch den todten Stier soll man theilen.
36 Wenn aber bekannt ist, daß der Stier zuvor stößig war, und sein Herr hat ihn nicht verwahrt; so soll er Stier um Stier erstatten, und der todte Stier sey sein.
1 Und dies sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:
2 So du einen hebräischen Knecht kaufst, soll er sechs Jahre dienen, und im siebten soll er frei ausgehen, umsonst.
3 Wenn er allein {W. mit seinem Leibe, d.h. unverheiratet} gekommen ist, soll er allein ausgehen; wenn er eines Weibes Mann war, soll sein Weib mit ihm ausgehen.
4 Wenn sein Herr ihm ein Weib gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, so sollen das Weib und ihre Kinder ihrem Herrn gehören, und er soll allein ausgehen.
5 Wenn aber der Knecht etwa sagt: Ich liebe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder, ich will nicht frei ausgehen,
6 so soll sein Herr ihn vor die Richter {H. Elohim: Götter. So auch Kap. 22,8. 9; vergl. Ps. 82} bringen und ihn an die Tür oder an den Pfosten stellen, und sein Herr soll ihm das Ohr mit einer Pfrieme durchbohren; und er soll ihm dienen auf ewig.
7 Und so jemand seine Tochter zur Magd verkauft, soll sie nicht ausgehen, wie die Knechte ausgehen.
8 Wenn sie in den Augen ihres Herrn mißfällig ist, die er für sich bestimmt hatte, so lasse er sie loskaufen: er soll nicht Macht haben, sie an ein fremdes Volk zu verkaufen, weil er treulos an ihr gehandelt hat.
9 Und wenn er sie seinem Sohne bestimmt, so soll er ihr tun nach dem Rechte der Töchter.
10 Wenn er sich {And. üb.: ihm} eine andere nimmt, so soll er ihre Nahrung, ihre Kleidung und ihre Beiwohnung nicht vermindern.
11 Und wenn er ihr diese drei Dinge nicht tut, so soll sie umsonst ausgehen, ohne Geld.
12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, soll gewißlich getötet werden;
13 hat er ihm aber nicht nachgestellt, und Gott hat es seiner Hand begegnen lassen, so werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll.
14 Und so jemand wider seinen Nächsten vermessen handelt, daß er ihn umbringt mit Hinterlist - von meinem Altar sollst du ihn wegnehmen, daß er sterbe.
15 Und wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll gewißlich getötet werden.
16 Und wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder er wird in seiner Hand gefunden, der soll gewißlich getötet werden.
17 Und wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll gewißlich getötet werden.
18 Und wenn Männer hadern, und einer schlägt den anderen mit einem Steine oder mit der Faust, und er stirbt nicht, sondern wird bettlägerig:
19 wenn er aufsteht und draußen an seinem Stabe wandelt, so soll der Schläger schuldlos sein; nur soll er sein Versäumnis {Eig. sein Stillsitzen} erstatten und ihn völlig heilen lassen.
20 Und so jemand seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stocke schlägt, daß er unter seiner Hand stirbt, so soll er gewißlich gerächt werden:
21 nur wenn er einen Tag oder zwei Tage leben bleibt, soll er nicht gerächt werden, denn er ist sein Geld. {d.h. für sein Geld erkauft}
22 Und wenn Männer sich streiten und stoßen ein schwangeres Weib, daß ihr die Frucht abgeht, und es geschieht kein Schaden, so soll er gewißlich an Geld gestraft werden, jenachdem der Mann des Weibes ihm auferlegen wird, und er soll es geben durch die Richter. {O. nach der Richter Ermessen}
23 Wenn aber Schaden geschieht, so sollst du geben Leben um Leben,
24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme.
26 Und so jemand in das Auge seines Knechtes oder in das Auge seiner Magd schlägt und verdirbt es, so soll er ihn frei entlassen um sein Auge.
27 Und wenn er den Zahn seines Knechtes oder den Zahn seiner Magd ausschlägt, so soll er ihn frei entlassen um seinen Zahn.
28 Und wenn ein Ochse {Eig. ein Stück Rindvieh; so auch in den folgenden Kapiteln} einen Mann oder ein Weib stößt, daß sie sterben, {W. daß er stirbt} so soll der Ochse gewißlich gesteinigt, und sein Fleisch soll nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Ochsen soll schuldlos sein.
29 Wenn aber der Ochse vordem stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, und er hat ihn nicht verwahrt, und er tötet einen Mann oder ein Weib, so soll der Ochse gesteinigt, und auch sein Besitzer soll getötet werden.
30 Wenn ihm eine Sühne auferlegt wird, so soll er das Lösegeld seines Lebens geben nach allem, was ihm auferlegt wird.
31 Mag er einen Sohn stoßen oder eine Tochter stoßen, so soll ihm nach diesem Rechte getan werden.
32 Wenn der Ochse einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll sein Besitzer {W. er} ihrem Herrn dreißig Silbersekel geben, und der Ochse soll gesteinigt werden.
33 Und wenn jemand eine Grube öffnet, oder wenn jemand eine Grube gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein Ochse oder ein Esel hinein,
34 so soll es der Besitzer der Grube erstatten: Geld soll er dem Besitzer desselben zahlen, {W. zurückgeben} und das tote Tier soll ihm gehören.
35 Und wenn jemandes Ochse den Ochsen seines Nächsten stößt, daß er stirbt, so sollen sie den lebenden Ochsen verkaufen und den Erlös {W. sein Geld} teilen, und auch den toten sollen sie teilen.
36 Ist es aber bekannt gewesen, daß der Ochse vordem stößig war, und sein Besitzer hat ihn nicht verwahrt, so soll er gewißlich Ochsen für Ochsen erstatten, und der tote soll ihm gehören.
37 Wenn jemand einen Ochsen stiehlt oder ein Stück Kleinvieh, und schlachtet es oder verkauft es, so soll er fünf Ochsen erstatten für den Ochsen und vier Stück Kleinvieh für das Stück. -