1 Wenn Jemand einen Stier, oder ein Schaf stiehlt, und es schlachtet, oder verkauft; so soll er fünf Rinder für den Stier, und vier Schafe für das Schaf erstatten.
2 Wenn der Dieb beim Einbruch ergriffen und geschlagen wird, daß er stirbt, so ist's bei ihm keine Blutschuld.
3 Wenn aber die Sonne über ihm aufgegangen ist, so ist's bei ihm Blutschuld; er soll wieder erstatten; hat er nichts, so soll er um seines Diebstahls willen verkauft werden.
4 Wird das Gestohlene in seiner Hand lebend gefunden, sey es ein Stier, oder ein Esel, oder ein Schaf; so soll er zwei wieder erstatten.
5 Wenn Jemand ein Feld, oder einen Weinberg abweidet, so daß er sein Vieh hineingelassen, und das Feld des Andern abgeweidet hat; so soll er's mit dem Besten von seinem Felde, und mit dem Besten von seinem Weinberge erstatten.
6 Wenn Feuer ausbricht, und Dornen ergreift, und ein Garbenhaufe, oder Getreide, oder ein Feld verzehrt wird; so soll's der erstatten, der den Brand angesteckt hat.
7 Wenn Jemand seinem Nächsten Geld, oder Gefäße zum Aufbewahren gibt; und dasselbe aus dem Hause des Mannes gestohlen, und der Dieb gefunden wird; so soll er es doppelt erstatten.
8 Wenn der Dieb nicht gefunden wird; so soll man den Hausherrn vor die Götter treten lassen, ob er seine Hand nicht nach der Sache seines Nächsten ausgestreckt habe.
9 Bei jeder Klage über Unrecht, über einen Stier, über einen Esel, über ein Schaf, über ein Kleid, über alles Verlorne, von dem man sagt: Hier ist es! soll Beider Sache vor die Götter gebracht werden; wen die Götter schuldig erklären, der soll seinem Nächsten doppelt erstatten.
10 Wenn Jemand seinem Nächsten einen Esel, oder ein Schaf, oder irgend ein Thier zum Aufbewahren gibt, und es stirbt, oder wird verletzt, oder weggetrieben, ohne daß es Jemand sieht;
11 so sey ein Eid Jehova's zwischen beiden, ob er nicht die Hand ausgestreckt hat nach der Sache seines Nächsten, und der Eigenthümer desselben soll es annehmen, aber Jener nichts vergüten.
12 Wenn es aber bei ihm weggestohlen wird; so soll er es seinem Eigenthümer vergüten.
13 Wenn es zerrissen wird; so soll er ihm Zeugniß bringen; das Zerissene soll er nicht vergüten.
14 Und wenn Jemand von seinem Nächsten etwas entlehnt, und es wird beschädigt, oder stirbt, da sein Eigenthümer nicht dabei war, so soll er es vergüten.
15 War aber sein Eigenthümer dabei; so soll er es nicht vergüten, wenn er ein Lohnarbeiter war, der um Lohn mitging.
16 Wenn Jemand eine Jungfrau verführt, die nicht verlobt ist, und bei ihr schläft, der soll sie sich zum Weib erkaufen.
17 Wenn ihr Vater sich weigert, sie ihm zu geben; so soll er Geld darwägen nach dem Kaufpreise einer Jungfrau.
18 Eine Zauberin sollst du nicht am Leben lassen.
19 Wer ein Thier beschläft, soll getödtet werden.
20 Wer den Göttern opfert, außer Jehova allein, der soll getödtet werden.
21 Den Fremdling sollst du nicht drängen, und ihn nicht drücken; denn Fremdlinge seyd ihr gewesen im Lande Aegypten.
22 Witwen und Waisen sollet ihr nicht bedrücken.
23 Wenn du sie bedrückest; so werde ich, wenn sie zu mir schreien, ihr Geschrei erhören;
24 und mein Zorn wird entbrennen, und ich werde euch tödten mit dem Schwerte; ja, eure Weiber sollen Witwen werden, und eure Kinder Waisen.
25 Wenn du meinem Volke Geld leihest, dem Armen bei dir; so sey kein Wucherer gegen ihn, und leg ihm keine Zinsen auf.
26 Wenn du ein Kleid deines Nächsten zum Pfand nimmst; so sollst du es beim Untergang der Sonne ihm wiedergeben.
27 Denn dieß ist seine einzige Bedeckung, dieß sein Kleid für seine Haut; auf was soll er schlafen? Ja es wird geschehen, wenn er zu mir schreiet, werde ich es hören; denn ich bin gnädig.
28 Die Götter sollst du nicht lästern, und dem Fürsten in deinem Volke nicht fluchen.
29 Mit deiner Erstfrucht der Ernte und der Weinlese sollst du nicht säumen; deinen erstgebornen Sohn sollst du mir geben.
30 So sollst du es mit deinen Stieren, und mit deinen Schafen machen: Sieben Tage sollen sie bei ihrer Mutter seyn; am achten Tage sollst du sie mir geben.
31 Und heilige Leute sollet ihr mir seyn; darum sollet ihr das Fleisch, das auf dem Felde zerrissen ist, nicht essen; den Hunden werfet es vor!
1 Wenn der Dieb beim Einbruch betroffen wird, und er wird geschlagen, daß er stirbt, so ist es ihm {d.h. dem Schläger des Diebes; O. so ist seinetwegen, d.h. des Diebes wegen; so auch V. 3} keine Blutschuld;
2 wenn die Sonne über ihm aufgegangen ist, so ist es ihm eine Blutschuld. Er soll gewißlich erstatten; wenn er nichts hat, soll er für seinen Diebstahl verkauft werden.
3 Wenn das Gestohlene lebend in seiner Hand gefunden wird, es sei ein Ochse oder ein Esel oder ein Stück Kleinvieh, soll er das Doppelte erstatten.
4 So jemand ein Feld oder einen Weingarten {O. ein Gartenland} abweiden läßt und er sein Vieh hintreibt, und es weidet auf dem Felde eines anderen, so soll er es vom Besten seines Feldes und vom Besten seines Weingartens erstatten.
5 Wenn Feuer ausbricht und Dornen {d.h. wahrsch. eine Dornenhecke} erreicht, und es wird ein Garbenhaufen verzehrt, oder das stehende Getreide oder das Feld, so soll der gewißlich erstatten, der den Brand angezündet hat.
6 So jemand seinem Nächsten Geld oder Geräte in Verwahrung gibt, und es wird aus dem Hause dieses Mannes gestohlen, wenn der Dieb gefunden wird, so soll er das Doppelte erstatten;
7 wenn der Dieb nicht gefunden wird, so soll der Besitzer des Hauses vor die Richter treten, ob er nicht seine Hand nach der Habe seines Nächsten ausgestreckt hat. -
8 Bei jedem Falle von Veruntreuung betreffs eines Ochsen, eines Esels, eines Stückes Kleinvieh, eines Kleides, betreffs alles Verlorenen, wovon man sagt: "das ist es", soll beider Sache vor die Richter kommen; wen die Richter schuldig sprechen, der soll seinem Nächsten das Doppelte erstatten. -
9 So jemand seinem Nächsten einen Esel oder einen Ochsen oder ein Stück Kleinvieh oder irgend ein Vieh in Verwahrung gibt, und es stirbt oder wird beschädigt oder weggeführt, und niemand sieht es,
10 so soll der Eid Jehovas zwischen ihnen beiden sein, ob er nicht seine Hand nach der Habe seines Nächsten ausgestreckt hat; und sein Besitzer {d.h. des Viehes} soll es annehmen, und jener soll nichts erstatten.
11 Und wenn es ihm wirklich gestohlen worden ist, so soll er es seinem Besitzer erstatten.
12 Wenn es aber zerrissen worden ist, so soll er es als Zeugnis bringen; er soll das Zerrissene nicht erstatten.
13 Und wenn jemand von seinem Nächsten ein Stück Vieh entlehnt, und es wird beschädigt oder stirbt - war sein Besitzer nicht dabei, so soll er es gewißlich erstatten;
14 wenn sein Besitzer dabei war, soll er es nicht erstatten. Wenn es gemietet war, so ist es für seine Miete gekommen.
15 Und so jemand eine Jungfrau betört, die nicht verlobt ist, und liegt bei ihr, so soll er sie gewißlich durch eine Heiratsgabe sich zum Weibe erkaufen.
16 Wenn ihr Vater sich durchaus weigert, sie ihm zu geben, so soll er Geld darwägen nach der Heiratsgabe der Jungfrauen. -
17 Eine Zauberin sollst du nicht leben lassen. -
18 Jeder, der bei einem Vieh liegt, soll gewißlich getötet werden. -
19 Wer den Göttern opfert außer Jehova allein, soll verbannt {S. die Vorrrede} werden.
20 Und den Fremdling sollst du nicht bedrängen und ihn nicht bedrücken, denn Fremdlinge seid ihr im Lande Ägypten gewesen.
21 Keine Witwe und Waise sollt ihr bedrücken.
22 Wenn du sie irgend bedrückst, so werde ich, wenn sie irgendwie zu mir schreit, ihr Geschrei gewißlich erhören;
23 und mein Zorn wird entbrennen, und ich werde euch mit dem Schwerte töten, und eure Weiber sollen Witwen und eure Kinder Waisen werden. -
24 Wenn du meinem Volke, dem Armen bei dir, Geld leihst, so sollst du ihm nicht sein wie ein Gläubiger; {Eig. jemand, der um Zins Geld ausleiht} ihr sollt ihm keinen Zins auferlegen. -
25 Wenn du irgend deines Nächsten Mantel {Eig. Obergewand, das als Decke benutzt wurde. Vergl. die Anm. zu Kap. 12,34; 5. Mose 22,30} zum Pfande nimmst, so sollst du ihm denselben zurückgeben, ehe die Sonne untergeht;
26 denn es ist seine einzige Decke, sein Kleid für seine Haut; worin soll er liegen? Und es wird geschehen, wenn er zu mir schreit, so werde ich ihn erhören, denn ich bin gnädig. -
27 Die Richter sollst du nicht lästern, und einem Fürsten deines Volkes sollst du nicht fluchen.
28 Mit der Fülle deines Getreides und dem Ausfluß deiner Kelter {W. mit deiner Fülle und deinem Ausfluß} sollst du nicht zögern. Den erstgeborenen deiner Söhne sollst du mir geben.
29 Desgleichen sollst du mit deinem Ochsen tun und mit deinem Kleinvieh; sieben Tage soll es bei seiner Mutter sein, am achten Tage sollst du es mir geben. -
30 Und heilige Männer sollt ihr mir sein, und Fleisch, das auf dem Felde zerrissen worden ist, sollt ihr nicht essen; ihr sollt es den Hunden vorwerfen.