1 Und im siebenten Monate, am ersten Tage des Monates, sollet ihr heilige Festversammlung haben; keine schwere Arbeit sollet ihr thun, ein Tag des Posaunenhalles sey es euch!
2 Und ihr sollet ein Brandopfer darbringen Jehova zum angenehmen Geruch, und einen jungen Stier, und einen Widder, sieben fehlerlose jährige Lämmer,
3 und ihr Speisopfer, feines Mehl mit Oel begossen, drei Zehntel zum Stiere, und zwei Zehntel zum Widder,
4 und ein Zehntel zu jedem Lamme von den sieben Lämmern,
5 und einen Ziegenbock zum Sündopfer, euch zu versöhnen;
6 außer dem monatlichen Brandopfer und seinem Speisopfer, und dem beständigen Brandopfer mit seinem Speisopfer und ihrem Trankopfer, wie sie gesetzlich sind; ein Opfer Jehova's zum angenehmen Geruch.
7 Und am zehnten dieses siebenten Monates sollet ihr heilige Festversammlung haben, und euch kasteien; keine Arbeit sollet ihr verrichten.
8 Und ihr sollet ein Brandopfer darbringen Jehova zum angenehmen Geruch, einen jungen Stier, einen Widder, sieben jährige Lämmer; fehlerlose sollet ihr haben!
9 nebst ihrem Speisopfer, feines Mehl mit Oel begossen, drei Zehntel zum Stier, zwei Zehntel zum Widder,
10 ein Zehntel zu jedem von den sieben Lämmern,
11 und einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem Sündopfer der Versöhnung, und dem beständigen Brandopfer, nebst ihrem Speis- und ihrem Trankopfer.
12 Und am fünfzehnten Tage des siebenten Monates sollet ihr heilige Festversammlung haben; keine schwere Arbeit sollet ihr verrichten; und sollet Jehova ein Fest feiern sieben Tage.
13 Und ihr sollet ein Brandopfer darbringen, ein Opfer Jehova's zum angenehmen Geruch, dreizehn junge Stiere, zwei Widder, vierzehn jährige Lämmer; fehlerlos sollen sie seyn!
14 nebst ihrem Speisopfer, feines Mehl mit Oel begossen, drei Zehntel zu jedem von den dreizehn jungen Stieren, zwei Zehntel zu jedem von den zwei Widdern,
15 und ein Zehntel zu jedem von den vierzehn Lämmern,
16 und einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speis- und seinem Trankopfer.
17 Und am zweiten Tage zwölf junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose jährige Lämmer,
18 nebst ihrem Speis- und ihrem Trankopfer, zu den jungen Stieren, zu den Widdern, und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, wie es gesetzlich ist,
19 und einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer, und seinem Speis- und seinem Trankopfer.
20 Und am dritten Tage eilf junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose jährige Lämmer,
21 nebst ihrem Speis- und ihrem Trankopfer zu den Stieren, zu den Widdern, und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, wie es gesetzlich ist,
22 und einen Bock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer und seinem Speis- und seinem Trankopfer.
23 Und am vierten Tage zehn junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose jährige Lämmer,
24 nebst ihrem Speis- und ihrem Trankopfer zu den jungen Stieren, zu den Widdern, und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, wie es gesetzlich ist,
25 und einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speis- und seinem Trankopfer.
26 Und am fünften Tage neun junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose jährige Lämmer,
27 nebst ihrem Speis- und ihrem Trankopfer, zu den Stieren, zu den Widdern, und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, wie es gesetzlich ist,
28 und einen Bock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer, nebst seinem Speis- und seinem Trankopfer.
29 Und am sechsten Tage acht junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose jährige Lämmer,
30 nebst ihrem Speis- und ihrem Trankopfer, zu den Stieren, zu den Widdern, und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, wie es gesetzlich ist,
31 und einen Bock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speis- und seinem Trankopfer.
32 Und am siebenten Tage sieben junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose jährige Lämmer,
33 nebst ihrem Speis- und ihrem Trankopfer, zu den Stieren, zu den Widdern, und zu den Lämmern nach ihrer Zahl, wie es gesetzlich ist,
34 und einen Bock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speis- und seinem Trankopfer.
35 Am achten Tage sollet ihr Versammlung haben, keine schwere Arbeit sollet ihr verrichten.
36 Und ihr sollet ein Brandopfer darbringen, ein Opfer Jehova's zum angenehmen Geruch, einen jungen Stier, einen Widder, sieben fehlerlose jährige Lämmer,
37 ihr Speis- und ihr Trankopfer, zu dem jungen Stier, zu dem Widder, und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, wie es gesetzlich ist,
38 und einen Bock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer, und seinem Speis- und seinem Trankopfer.
39 Dieß sollet ihr Jehova opfern, an euern Festen, außer euern gelobten und euern freiwilligen Gaben, und euern Brandopfern, und euern Speisopfern, und euern Trankopfern, und euern Dankopfern.
1 Und im siebten Monat, am Ersten des Monats, soll euch eine heilige Versammlung sein; keinerlei Dienstarbeit sollt ihr tun; ein Tag des Posaunenhalls soll es euch sein.
2 Und ihr sollt ein Brandopfer opfern zum lieblichen Geruch dem Jehova: einen jungen Farren, einen Widder, sieben einjährige Lämmer, ohne Fehl;
3 und ihr Speisopfer, Feinmehl, gemengt mit Öl: drei Zehntel zu dem Farren, zwei Zehntel zu dem Widder,
4 und ein Zehntel zu jedem Lamme, zu den sieben Lämmern;
5 und einen Ziegenbock als Sündopfer, um Sühnung für euch zu tun;
6 außer dem monatlichen Brandopfer und seinem Speisopfer und dem beständigen Brandopfer und seinem Speisopfer und ihren Trankopfern, nach ihrer Vorschrift, zum lieblichen Geruch, ein Feueropfer dem Jehova.
7 Und am Zehnten dieses siebten Monats soll euch eine heilige Versammlung sein, und ihr sollt eure Seelen kasteien; keinerlei Arbeit sollt ihr tun.
8 Und ihr sollt dem Jehova ein Brandopfer darbringen als lieblichen Geruch: einen jungen Farren, einen Widder, sieben einjährige Lämmer; ohne Fehl sollen sie euch sein;
9 und ihr Speisopfer, Feinmehl, gemengt mit Öl: drei Zehntel zu dem Farren, zwei Zehntel zu dem einen Widder,
10 je ein Zehntel zu jedem Lamme, zu den sieben Lämmern;
11 und einen Ziegenbock als Sündopfer; außer dem Sündopfer der Versöhnung und dem beständigen Brandopfer und seinem Speisopfer und ihren Trankopfern.
12 Und am fünfzehnten Tage des siebten Monats soll euch eine heilige Versammlung sein; keinerlei Dienstarbeit sollt ihr tun, und ihr sollt dem Jehova ein Fest feiern sieben Tage.
13 Und ihr sollt ein Brandopfer darbringen, ein Feueropfer lieblichen Geruchs dem Jehova: dreizehn junge Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer; ohne Fehl sollen sie sein;
14 und ihr Speisopfer, Feinmehl, gemengt mit Öl: drei Zehntel zu jedem Farren, zu den dreizehn Farren, zwei Zehntel zu jedem Widder, zu den zwei Widdern,
15 und je ein Zehntel zu jedem Lamme, zu den vierzehn Lämmern;
16 und einen Ziegenbock als Sündopfer; außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
17 Und am zweiten Tage zwölf junge Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer ohne Fehl;
18 und ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
19 und einen Ziegenbock als Sündopfer; außer dem beständigen Brandopfer und seinem Speisopfer und ihren Trankopfern.
20 Und am dritten Tage elf Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehl;
21 und ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
22 und einen Bock als Sündopfer; außer dem beständigen Brandopfer und seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
23 Und am vierten Tage zehn Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehl;
24 ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
25 und einen Ziegenbock als Sündopfer; außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
26 Und am fünften Tage neun Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehl;
27 und ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
28 und einen Bock als Sündopfer; außer dem beständigen Brandopfer und seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
29 Und am sechsten Tage acht Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehl;
30 und ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
31 und einen Bock als Sündopfer; außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speisopfer und seinen Trankopfern.
32 Und am siebten Tage sieben Farren, zwei Widder, vierzehn einjährige Lämmer, ohne Fehl;
33 und ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach ihrer Vorschrift;
34 und einen Bock als Sündopfer; außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
35 Am achten Tage soll euch eine Festversammlung sein; keinerlei Dienstarbeit sollt ihr tun.
36 Und ihr sollt ein Brandopfer darbringen, ein Feueropfer lieblichen Geruchs dem Jehova: einen Farren, einen Widder, sieben einjährige Lämmer, ohne Fehl;
37 ihr Speisopfer und ihre Trankopfer, zu dem Farren, zu dem Widder und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, nach der Vorschrift;
38 und einen Bock als Sündopfer; außer dem beständigen Brandopfer und seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
39 Das sollt ihr bei euren Festen {S. die Anm. zu 3. Mose 23, 2} dem Jehova opfern, außer euren Gelübden und euren freiwilligen Gaben an Brandopfern und an Speisopfern und an Trankopfern und an Friedensopfern. {W. an euren Brandopfern und an euren Speisopfern usw.}