1 Und dieß sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst:
2 Wenn du einen hebräischen Knecht kaufest, so soll er sechs Jahre dienen; und im siebenten soll er frei ausgehen umsonst.
3 Kommt er in einer Person, so soll er in einer Person ausgehen; hat er ein Weib, so soll sein Weib mit ihm ausgehen.
4 Hat sein Herr ihm ein Weib gegeben, und sie ihm Söhne oder Töchter geboren; so gehört das Weib und ihre Kinder ihrem Herrn; aber er geht in seiner Person aus.
5 Und spricht der Knecht: Ich liebe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder, ich will nicht frei ausgehen;
6 so bringe ihn sein Herr vor die Götter, und bringe ihn an die Thüre, oder an den Thürpfosten, und sein Herr durchbohre sein Ohr mit einer Pfrieme; so ist er sein Knecht auf immer.
7 Und wenn Jemand seine Tochter als Magd verkauft, so kann sie nicht ausgehen, wie die Knechte ausgehen.
8 Wenn sie ihrem Herrn nicht gefällt, daß er sie nicht zum Weibe nimmt, so soll er sie losgeben; an ein fremdes Volk hat er nicht Macht sie zu verkaufen, er würde treulos an ihr handeln.
9 Wenn er sie aber seinem Sohne verlobt; so soll er nach dem Rechte der Töchter an ihr thun.
10 Wenn er für ihn eine andere nimmt; so soll er ihren Unterhalt, ihre Bedeckung, und ihre Beiwohnung nicht verringern.
11 Und wenn er diese drei Dinge ihr nicht thut; so soll sie frei ausgehen ohne Geld.
12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll getödtet werden.
13 Wer aber nicht nach dem Leben getrachtet hatte, sondern wenn Gott ihn unter seine Hand kommen ließ; so will ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen kann.
14 Und wenn Jemand an seinem Nächsten frevelt, und ihn mit List umbringt; so sollst du ihn von meinem Altare weg zum Tode nehmen.
15 Und wer seinen Vater und seine Mutter schlägt, der soll getödtet werden.
16 Und wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, und wenn er in seiner Hand gefunden wird, der soll getödtet werden.
17 Und wer seinem Vater und seiner Mutter flucht, der soll getödtet werden.
18 Und wenn Männer sich zanken, und der Eine schlägt den Andern mit einem Steine, oder mit der Faust, daß er nicht stirbt, sondern auf's Lager fällt;
19 falls er aufsteht, und gehet aus an seinem Stabe; so soll der, der ihn schlug, ungestraft bleiben; nur sein Versäumniß soll er ihm vergüten, und ihn heilen lassen.
20 Und wenn Jemand seinen Knecht oder seine Magd mit einem Stocke schlägt, daß er unter seiner Hand stirbt, so soll er gestraft werden.
21 Aber wenn er einen Tag, oder zwei Tage beim Leben bleibt, so soll er nicht gestraft werden; denn es ist sein Geld.
22 Und wenn Männer hadern, und schlagen ein schwangeres Weib, daß ihre Frucht von ihr geht, aber keine Verletzung geschehen ist; so soll er an Geld gestraft werden, wie viel der Mann der Frau ihm auflegt, und er soll es vor Richtern geben.
23 Wenn aber Verletzung geschehen ist; so sollst du geben Leben um Leben,
24 Aug' um Aug', Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25 Brandmahl um Brandmahl, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme.
26 Und wenn Jemand das Auge seines Knechtes, oder das Auge seiner Magd schlägt, und es verderbt; so soll er ihn frei lassen für sein Auge.
27 Und wenn er einen Zahn seines Knechtes, oder einen Zahn seiner Magd ausschlägt; so soll er ihn frei lassen für seinen Zahn.
28 Und wenn ein Stier einen Mann oder ein Weib stößt, daß er stirbt; so soll der Stier gesteinigt werden, und sein Fleisch soll man nicht essen; und der Herr des Stieres soll ungestraft bleiben.
29 Wenn aber der Stier zuvor stößig war, und man hat seinen Herrn gewarnt, und er hat ihn nicht verwahrt, und er tödtet einen Mann oder ein Weib; so soll der Stier gesteinigt werden, und auch sein Herr soll getödtet werden.
30 Wenn man ihm eine Sühne auflegt; so soll er das Lösegeld seiner Seele geben, Alles, was man ihm auflegt.
31 Er mag einen Sohn oder eine Tochter stoßen, nach demselben Rechte soll ihm geschehen.
32 Wenn der Stier einen Knecht stößt, oder eine Magd; so soll er dreißig Silberlinge seinem Herrn geben; und der Stier soll gesteinigt werden.
33 Und wenn Jemand eine Grube öffnet, oder wenn Jemand eine Grube gräbt, und sie nicht bedeckt; und darein ein Stier, oder ein Esel fällt;
34 so soll der Herr der Grube erstatten; Silber soll er dem Herrn desselben geben, und das todte Thier sey sein.
35 Und wenn der Stier des Einen den Stier des Andern stößt, daß er stirbt; so soll man den lebenden Stier verkaufen, und das Geld um die Hälfte theilen, und auch den todten Stier soll man theilen.
36 Wenn aber bekannt ist, daß der Stier zuvor stößig war, und sein Herr hat ihn nicht verwahrt; so soll er Stier um Stier erstatten, und der todte Stier sey sein.
1 Dies sind die Rechte, die du ihnen sollst vorlegen:
2 So du einen ebräischen Knecht kaufest, der soll dir sechs Jahre dienen; im siebenten Jahr soll er frei ledig ausgehen.
3 Ist er ohne Weib kommen, so, soll er auch ohne Weib ausgehen. Ist er aber mit Weib kommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen.
4 Hat ihm aber sein Herr ein Weib gegeben und hat Söhne oder Töchter gezeuget, so soll das Weib und die Kinder seines Herrn sein; er aber soll ohne Weib ausgehen.
5 Spricht aber der Knecht: Ich habe meinen Herrn lieb und mein Weib und Kind, ich will nicht frei werden,
6 So bringe ihn sein Herr vor die Götter und halte ihn an die Tür oder Pfosten und bohre ihm mit einem Pfriemen durch sein Ohr; und er sei sein Knecht ewig.
7 Verkauft jemand seine Tochter zur Magd, so soll sie nicht ausgehen wie die Knechte.
8 Gefällt sie aber ihrem Herrn nicht und will ihr nicht zur Ehe helfen, so soll er sie zu lösen geben. Aber unter ein fremd Volk sie zu verkaufen, hat er nicht Macht, weil er sie verschmähet hat.
9 Vertrauet er sie aber seinem Sohn, so soll er Tochterrecht an ihr tun.
10 Gibt er ihm aber eine andere, so soll er ihr an ihrem Futter, Decke und Eheschuld nicht abbrechen.
11 Tut er diese drei nicht, so soll sie frei ausgehen ohne Lösegeld.
12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, der soll des Todes sterben.
13 Hat er ihm aber nicht nachgestellet sondern GOtt hat ihn lassen ohngefähr in seine Hände fallen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen soll
14 Wo aber jemand an seinem Nächsten frevelt und ihn mit List erwürget, so sollst du denselben von meinem Altar nehmen, daß man ihn töte.
15 Wer seinen Vater oder Mutter schlägt, der soll des Todes sterben.
16 Wer einen Menschen stiehlt und verkaufet, daß man ihn bei ihm findet, der soll des Todes sterben.
17 Wer Vater oder Mutter flucht, der soll des Todes sterben.
18 Wenn sich Männer miteinander hadern, und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit einer Faust, daß er nicht stirbt, sondern zu Bette liegt:
19 kommt er auf, daß er ausgehet an seinem Stabe so soll, der ihn schlug, unschuldig sein, ohne daß er ihm bezahle, was er versäumet hat, und das Arztgeld gebe.
20 Wer seinen Knecht oder Magd schlägt mit einem Stabe, daß er stirbt unter seinen Händen, der, soll darum gestraft werden.
21 Bleibt er aber einen oder zween Tage, so soll er nicht darum gestraft werden; denn es ist sein Geld.
22 Wenn sich Männer hadern und verletzen ein schwanger Weib, daß ihr die Frucht abgehet, und ihr kein Schade widerfährt, so soll man ihn um Geld strafen, wieviel des Weibes Mann ihm auflegt, und soll‘s geben nach der Teidingsleute Erkennen.
23 Kommt ihr aber ein Schade daraus, so soll er lassen Seele um Seele,
24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25 Brand um Brand, Wunde um Wunde, Beule um Beule.
26 Wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd in ein Auge schlägt und verderbet es, der soll sie frei loslassen um das Auge.
27 Desselbigengleichen, wenn er seinem Knecht oder Magd einen Zahn ausschlägt, soll er sie frei loslassen um den Zahn.
28 Wenn ein Ochse einen Mann oder Weib stößet, daß er stirbt, so soll man den Ochsen steinigen und sein Fleisch nicht essen; so ist der Herr des Ochsen unschuldig.
29 Ist aber der Ochse vorhin stößig gewesen, und seinem Herrn ist‘s angesagt, und er ihn nicht verwahret hat, und tötet darüber einen Mann oder Weib, soll man den Ochsen steinigen, und sein Herr soll sterben.
30 Wird man aber ein Geld auf ihn legen, so soll er geben, sein Leben zu lösen, was man ihm auflegt.
31 Desselbigengleichen soll man mit ihm handeln, wenn er Sohn oder Tochter stößet.
32 Stößet er aber einen Knecht oder Magd, so soll er ihrem Herrn dreißig silberne Sekel geben, und den Ochsen soll man steinigen.
33 so jemand eine Grube auftut, oder gräbt eine Grube und decket sie nicht zu, und fällt darüber ein Ochse oder Esel hinein,
34 so soll‘s der Herr der Grube mit Geld dem andern wieder bezahlen; das Aas aber soll sein sein.
35 Wenn jemandes Ochse eines andern Ochsen stößet, daß er stirbt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das Geld teilen und das Aas auch teilen.
36 Ist‘s aber kund gewesen, daß der Ochse stößig vorhin gewesen ist, und sein Herr hat ihn nicht verwahret, so soll er einen Ochsen um den andern vergelten und das Aas haben.
37 Wenn jemand einen Ochsen oder Schaf stiehlt und schlachtet es oder verkauft es, der soll fünf Ochsen für einen Ochsen wiedergeben und vier Schafe für ein Schaf.