1 Wenn Jemand einen Stier, oder ein Schaf stiehlt, und es schlachtet, oder verkauft; so soll er fünf Rinder für den Stier, und vier Schafe für das Schaf erstatten.
2 Wenn der Dieb beim Einbruch ergriffen und geschlagen wird, daß er stirbt, so ist's bei ihm keine Blutschuld.
3 Wenn aber die Sonne über ihm aufgegangen ist, so ist's bei ihm Blutschuld; er soll wieder erstatten; hat er nichts, so soll er um seines Diebstahls willen verkauft werden.
4 Wird das Gestohlene in seiner Hand lebend gefunden, sey es ein Stier, oder ein Esel, oder ein Schaf; so soll er zwei wieder erstatten.
5 Wenn Jemand ein Feld, oder einen Weinberg abweidet, so daß er sein Vieh hineingelassen, und das Feld des Andern abgeweidet hat; so soll er's mit dem Besten von seinem Felde, und mit dem Besten von seinem Weinberge erstatten.
6 Wenn Feuer ausbricht, und Dornen ergreift, und ein Garbenhaufe, oder Getreide, oder ein Feld verzehrt wird; so soll's der erstatten, der den Brand angesteckt hat.
7 Wenn Jemand seinem Nächsten Geld, oder Gefäße zum Aufbewahren gibt; und dasselbe aus dem Hause des Mannes gestohlen, und der Dieb gefunden wird; so soll er es doppelt erstatten.
8 Wenn der Dieb nicht gefunden wird; so soll man den Hausherrn vor die Götter treten lassen, ob er seine Hand nicht nach der Sache seines Nächsten ausgestreckt habe.
9 Bei jeder Klage über Unrecht, über einen Stier, über einen Esel, über ein Schaf, über ein Kleid, über alles Verlorne, von dem man sagt: Hier ist es! soll Beider Sache vor die Götter gebracht werden; wen die Götter schuldig erklären, der soll seinem Nächsten doppelt erstatten.
10 Wenn Jemand seinem Nächsten einen Esel, oder ein Schaf, oder irgend ein Thier zum Aufbewahren gibt, und es stirbt, oder wird verletzt, oder weggetrieben, ohne daß es Jemand sieht;
11 so sey ein Eid Jehova's zwischen beiden, ob er nicht die Hand ausgestreckt hat nach der Sache seines Nächsten, und der Eigenthümer desselben soll es annehmen, aber Jener nichts vergüten.
12 Wenn es aber bei ihm weggestohlen wird; so soll er es seinem Eigenthümer vergüten.
13 Wenn es zerrissen wird; so soll er ihm Zeugniß bringen; das Zerissene soll er nicht vergüten.
14 Und wenn Jemand von seinem Nächsten etwas entlehnt, und es wird beschädigt, oder stirbt, da sein Eigenthümer nicht dabei war, so soll er es vergüten.
15 War aber sein Eigenthümer dabei; so soll er es nicht vergüten, wenn er ein Lohnarbeiter war, der um Lohn mitging.
16 Wenn Jemand eine Jungfrau verführt, die nicht verlobt ist, und bei ihr schläft, der soll sie sich zum Weib erkaufen.
17 Wenn ihr Vater sich weigert, sie ihm zu geben; so soll er Geld darwägen nach dem Kaufpreise einer Jungfrau.
18 Eine Zauberin sollst du nicht am Leben lassen.
19 Wer ein Thier beschläft, soll getödtet werden.
20 Wer den Göttern opfert, außer Jehova allein, der soll getödtet werden.
21 Den Fremdling sollst du nicht drängen, und ihn nicht drücken; denn Fremdlinge seyd ihr gewesen im Lande Aegypten.
22 Witwen und Waisen sollet ihr nicht bedrücken.
23 Wenn du sie bedrückest; so werde ich, wenn sie zu mir schreien, ihr Geschrei erhören;
24 und mein Zorn wird entbrennen, und ich werde euch tödten mit dem Schwerte; ja, eure Weiber sollen Witwen werden, und eure Kinder Waisen.
25 Wenn du meinem Volke Geld leihest, dem Armen bei dir; so sey kein Wucherer gegen ihn, und leg ihm keine Zinsen auf.
26 Wenn du ein Kleid deines Nächsten zum Pfand nimmst; so sollst du es beim Untergang der Sonne ihm wiedergeben.
27 Denn dieß ist seine einzige Bedeckung, dieß sein Kleid für seine Haut; auf was soll er schlafen? Ja es wird geschehen, wenn er zu mir schreiet, werde ich es hören; denn ich bin gnädig.
28 Die Götter sollst du nicht lästern, und dem Fürsten in deinem Volke nicht fluchen.
29 Mit deiner Erstfrucht der Ernte und der Weinlese sollst du nicht säumen; deinen erstgebornen Sohn sollst du mir geben.
30 So sollst du es mit deinen Stieren, und mit deinen Schafen machen: Sieben Tage sollen sie bei ihrer Mutter seyn; am achten Tage sollst du sie mir geben.
31 Und heilige Leute sollet ihr mir seyn; darum sollet ihr das Fleisch, das auf dem Felde zerrissen ist, nicht essen; den Hunden werfet es vor!
1 Wenn ein Dieb ergriffen wird, daß er einbricht, und wird drob geschlagen, daß er stirbt, so soll man kein Blutgericht über jenen lassen gehen.
2 Ist aber die Sonne über ihm aufgegangen, so soll man das Blutgericht gehen lassen. Es soll aber ein Dieb wiedererstatten. Hat er nichts, so verkaufe man ihn um seinen Diebstahl.
3 Findet man aber bei ihm den Diebstahl lebendig, es sei Ochse, Esel oder Schaf, so soll er‘s zwiefältig wiedergeben.
4 Wenn jemand einen Acker oder Weinberg beschädiget, daß er sein Vieh lässet Schaden tun in eines andern Acker, der soll von dem Besten auf seinem Acker und Weinberge wiedererstatten.
5 Wenn ein Feuer auskommt und ergreift die Dornen und verbrennet die Garben oder Getreide, das noch stehet, oder den Acker, so soll der wiedererstatten, der das Feuer angezündet hat.
6 Wenn jemand seinem Nächsten Geld oder Geräte zu behalten tut, und wird demselbigen aus seinem Hause gestohlen: findet man den Dieb, so soll er‘s zwiefältig wiedergeben.
7 Findet man aber den Dieb nicht, so soll man den Hauswirt vor die Götter bringen, ob er nicht seine Hand habe an seines Nächsten Habe gelegt.
8 Wo einer den andern schuldiget um einigerlei Unrecht, es sei um Ochsen oder Esel oder Schaf oder Kleider oder allerlei, das verloren ist, so sollen beider Sachen vor die Götter kommen. Welchen die Götter verdammen, der soll‘s zwiefältig seinem Nächsten wiedergeben.
9 Wenn jemand seinem Nächsten einen Esel oder Ochsen oder Schaf oder irgend ein Vieh zu behalten tut, und stirbt ihm, oder wird beschädiget, oder wird ihm weggetrieben, daß es niemand siehet,
10 so soll man‘s unter ihnen auf einen Eid bei dem HErrn kommen lassen, ob er nicht habe seine Hand an seines Nächsten Habe gelegt; und des Guts Herr soll‘s annehmen, daß jener nicht bezahlen müsse.
11 Stiehlt es ihm aber ein Dieb, so soll er‘s seinem Herrn bezahlen.
12 Wird es aber zerrissen, so soll er Zeugnis davon bringen und nicht bezahlen.
13 Wenn es jemand von seinem Nächsten entlehnet, und wird beschädiget oder stirbt, daß sein Herr nicht dabei ist, so soll er‘s bezahlen.
14 Ist aber sein Herr dabei, so soll er‘s nicht bezahlen, so er‘s um sein Geld gedinget hat.
15 Wenn jemand eine Jungfrau beredet, die noch nicht vertrauet ist, und beschläft sie, der soll ihr geben ihre Morgengabe und sie zum Weibe haben.
16 Weigert sich aber ihr Vater, sie ihm zu geben, so soll er Geld darwägen, wieviel einer Jungfrau zur Morgengabe gebührt.
17 Die Zauberinnen sollst du nicht leben lassen.
18 Wer ein Vieh beschläft, der soll des Todes sterben.
19 Wer den Göttern opfert, ohne dem HErrn allein, der sei verbannet,
20 Die Fremdlinge sollst du nicht schinden noch unterdrücken; denn ihr seid auch Fremdlinge in Ägyptenland gewesen.
21 Ihr sollt keine Witwen und Waisen beleidigen.
22 Wirst du sie beleidigen, so werden sie zu mir schreien, und ich werde ihr Schreien erhören;
23 so wird mein Zorn ergrimmen, daß ich euch mit dem Schwert töte und eure Weiber Witwen und eure Kinder Waisen werden.
24 Wenn du Geld leihest meinem Volk, das arm ist bei dir, sollst du ihn nicht zu Schaden dringen und keinen Wucher auf ihn treiben.
25 Wenn du von deinem Nächsten ein Kleid zum Pfande nimmst, sollst du es ihm wiedergeben, ehe die Sonne untergehet.
26 Denn sein Kleid ist seine einige Decke seiner Haut, darin er schläft. Wird er aber zu mir schreien, so werde ich, ihn erhören; denn ich bin gnädig.
27 Den Göttern sollst du nicht fluchen und den Obersten in deinem Volk sollst du nicht lästern.
28 Deine Fülle und Tränen sollst du nicht verziehen. Deinen ersten Sohn sollst du mir geben.
29 So sollst du auch tun mit deinem Ochsen und Schaf. Sieben Tage laß es bei seiner Mutter sein, am achten Tage sollst du mir‘s geben.
30 Ihr sollt heilige Leute vor mir sein: darum sollt ihr kein Fleisch essen, das auf dem Felde von Tieren zerrissen ist, sondern vor die Hunde werfen.