1 Und Jehova redete zu Mose und sprach:
2 Rede zu den Söhnen Israels, und sprich: Wenn ein Weib befruchtet wird, und ein männliches Kind gebiert; so sey sie unrein sieben Tage, wie in den Tagen ihrer monatlichen Unreinigkeit sey sie unrein.
3 Und am achten Tage werde das Fleisch seiner Vorhaut beschnitten.
4 Und drei und dreißig Tage bleibe sie im Blute ihrer Reinigung; nichts heiliges soll sie anrühren; und in das Heiligthum soll sie nicht kommen, bis die Tage ihrer Reinigung vorüber sind.
5 Und wenn sie ein weibliches Kind gebiert, so sey sie zwei Wochen unrein, wie in ihrer monatlichen Unreinigkeit, und sechs und sechzig Tage bleibe sie im Blute ihrer Reinigung.
6 Und wenn die Tage ihrer Reinigung vorüber sind bei einem Sohne, oder bei einer Tochter; so bringe sie ein jähriges Lamm zum Brandopfer, und eine junge Taube, oder eine Turteltaube zum Sündopfer, an die Thüre des Versammlungszeltes, dem Priester.
7 Und er bringe es vor Jehova, und versöhne sie; so wird sie rein von ihrem Blutgang. Dieß ist das Gesetz für die Gebärerin beim männlichen, oder bein weiblichen Kinde.
8 Und wenn ihr Vermögen zu einem Lamme nicht reicht; so nehme sie zwei Turteltauben, oder zwei junge Tauben, eine zum Brandopfer, und eine zum Sündopfer, und der Priester versöhne sie, so wird sie rein.
1 Und der HErr redete mit Mose und sprach:
2 Rede mit den Kindern Israel und sprich: Wenn ein Weib besamet wird und gebiert ein Knäblein, so soll sie sieben Tage unrein sein, solange sie ihre Krankheit leidet.
3 Und am achten Tage soll man das Fleisch seiner Vorhaut beschneiden.
4 Und sie soll daheim bleiben dreiunddreißig Tage im Blut ihrer Reinigung. Kein Heiliges soll sie anrühren und zum Heiligtum soll sie nicht kommen, bis daß die Tage ihrer Reinigung aus sind.
5 Gebiert sie aber ein Mägdlein, so soll sie zwo Wochen unrein sein, solange sie ihre Krankheit leidet, und soll sechsundsechzig Tage daheim bleiben in dem Blut ihrer Reinigung.
6 Und wenn die Tage ihrer Reinigung aus sind für den Sohn oder für die Tochter, soll sie ein jährig Lamm bringen zum Brandopfer und eine junge Taube oder Turteltaube zum Sündopfer dem Priester vor die Tür der Hütte des Stifts.
7 Der soll es opfern vor dem HErrn und sie versöhnen; so wird sie rein von ihrem Blutgang. Das ist das Gesetz für die, so ein Knäblein oder Mägdlein gebiert.
8 Vermag aber ihre Hand nicht ein Schaf, so nehme sie zwo Turteltauben oder zwo junge Tauben, eine zum Brandopfer, die andere zum Sündopfer; so soll sie der Priester versöhnen, daß sie rein werde.