1 Und Jehova redete zu Mose und zu Aaron und sprach:
2 Wenn Jemanden auf der Haut seines Fleisches Geschwollenes, oder Schorfiges, oder Weißblasenausschlag, entsteht; und dieß auf der Haut seines Fleisches zum aussätzigen Ausschlag werden könnte; so bringe man ihn zu Aaron, den Priester, oder zu Einem von seinen Söhnen den Priestern.
3 Und wenn der Priester den Ausschlag auf der Haut seines Fleisches besieht, und das Haar in dem Ausschlage weiß geworden ist, und der Ausschlag liegt tiefer als die Haut seines Fleisches; so ist es wirklich der aussätzige Ausschlag, und nachdem ihn der Priester besehen hat; so soll er ihn für unrein erklären.
4 Und wenn ein weißer Blasenausschlag auf der Haut seines Fleisches ist, derselbe aber nicht tiefer liegt, als die Haut, und das Haar nicht weiß geworden ist; so schließe der Priester den, der den Ausschlag hat, sieben Tage ein.
5 Und wenn ihn der Priester am siebenten Tage besieht; und siehe! der Ausschlag ist in seiner Gestalt geblieben; und der Ausschlag hat nicht um sich gegriffen auf der Haut; so schließe ihn der Priester ein zum zweitenmal sieben Tage.
6 Und wenn ihn der Priester zum zweitenmal am siebenten Tage besieht; und siehe! der Ausschlag ist kleiner geworden; und hat nicht um sich gegriffen auf der Haut der Ausschlag; so erkläre ihn der Priester für rein; es ist Schorfartiges. Und er soll seine Kleider waschen, so ist er rein.
7 Sollte doch wieder um sich greifen das Schorfartige auf der Haut, nachdem er vom Priester besehen ist, und er ihn rein erklärt hat; so zeige er sich abermals beim Priester.
8 Sieht es nun der Priester, und siehe! das Schorfartige hat um sich gegriffen auf der Haut; so erkläre ihn der Priester für unrein; es ist wirklich der Aussatz.
9 Wenn nun Jemand den aussätzigen Ausschlag hat; so bringe man ihn zum Priester.
10 Und wenn es der Priester besieht, und siehe! es ist eine weiße Geschwulst auf der Haut, und dieselbe hat das Haar weiß gemacht; und es ist frisches rohes Fleisch in der Geschwulst;
11 so ist es ein veralteter Aussatz auf der Haut seines Fleisches; und der Priester erkläre ihn für unrein; er darf ihn nicht einschließen, denn er ist unrein.
12 Wenn aber der Aussatz überall auf der Haut hervorkommt, so daß der Aussatz die ganze Haut des Ausschlagskranken bedeckt von seinem Haupte bis zu seinen Füßen, so weit ihn der Preister besieht;
13 wenn es dann der Priester besieht; und siehe! der Aussatz bedeckt seinen ganzen Leib; so erkläre der Priester den Ausschlagskranken für rein; ist er überall weiß geworden, so ist er wirklich rein.
14 Aber wann man rohes Fleisch an ihm sieht; ist er unrein.
15 Und sieht der Priester das rohe Fleisch; so erkläre er ihn für unrein; ist rohes Fleisch da, so ist er unrein; dann ist es wirklich der Aussatz.
16 Wenn aber das rohe Fleisch vergeht und weiß wird; so soll er zum Priester kommen.
17 Wenn ihn nun der Priester besieht; und siehe! der Ausschlag ist weiß geworden; so erkläre der Priester den Ausschlagskranken für rein, er ist wirklich rein.
18 Und wenn das Fleisch auf seiner Haut ein Geschwür bekommt, und wieder heil wird;
19 aber auf der Stelle des Geschwüres eine weiße Geschwulst entsteht, oder ein röthlich weißer Blasenausschlag, so zeige er sich dem Priester;
20 und besieht es der Preister; und siehe! es liegt tiefer als die Haut, und das Haar ist weiß geworden; so erkläre ihn der Priester für unrein; es ist wirklich der aussätzige Ausschlag, der in dem Geschwüre hervorgekommen ist.
21 Und wenn ihn der Priester besieht; und siehe! es ist kein weißes Haar daran, und liegt er nicht tiefer als die Haut, und er ist kleiner geworden; so schließe ihn der Priester ein sieben Tage.
22 Wenn er dann mehr um sich greift auf der Haut; so erkläre ihn der Priester für unrein; es ist der Ausschlag.
23 Wenn aber der weiße Blasenausschlag an seiner Stelle bleibt, und nicht um sich greift; so ist es ein Entzündungsgeschwür; und der Priester erkläre ihn für rein.
24 Oder wenn das Fleisch an seiner Haut am Feuer verbrannt ist, und es ist rohes Fleisch an der Brandstelle, röthlich weißer oder weißer Blasenausschlag;
25 und es besieht ihn der Priester; und siehe! das Haar ist weiß geworden auf dem Blasenausschlag; und er liegt tiefer als die Haut, so ist wirklich der Aussatz an der Brandstelle hervor gekommen; dann erkläre ihn der Priester für unrein; es ist der aussätzige Ausschlag.
26 Besieht ihn wieder der Priester; und siehe! es ist kein weißes Haar auf dem Blasenausschlag, und er liegt nicht tiefer als die Haut, und er ist kleiner geworden; so schließe ihn der Priester sieben Tage ein.
27 Dann besehe ihn der Priester am siebenten Tage; hat er um sich gegriffen auf der Haut; so erkläre ihn der Priester für unrein; es ist der aussätzige Ausschlag.
28 Wenn aber der Weißblasenausschlag an seiner Stelle geblieben; nicht auf der Haut um sich gegriffen hat, und kleiner geworden ist; so ist es eine Geschwulst von der Verbrennung her; und der Priester erkläre ihn für rein; denn es ist eine Entzündung von der Verbrennung her.
29 Und wenn ein Mann oder ein Weib einen Ausschlag am Haupte, oder am Barte hat;
30 und der Priester besieht den Ausschlag, und siehe! er liegt tiefer als die Haut; und es ist daran goldgelbes feines Haar; so erkläre ihn der Priester für unrein; es ist der Grind, der Aussatz des Hauptes oder Bartes.
31 Und wenn der Priester den Grindausschlag besieht; und siehe! er liegt nicht tiefer als die Haut, und es ist darin das Haar nicht schwarz; so schließe der Priester den Grindigen sieben Tage ein.
32 Besieht dann der Priester den Ausschlag am siebenten Tage; und siehe! der Grind hat nicht um sich gegriffen; und es ist darin das Haar nicht goldgelb; und der Grind liegt nicht tiefer als die Haut;
33 so soll er sich scheeren, aber die grindige Stelle soll er nicht abscheeren; und der Priester schließe den Grindigen zum zweitenmal ein sieben Tage.
34 Sieht dann der Priester den Grind am siebenten Tage; und siehe! der Grind hat nicht um sich gegriffen auf der Haut; und er liegt nicht tiefer, als die Haut; so erkläre ihn der Priester für rein; dann soll er seine Kleider waschen, so ist er rein.
35 Wenn aber der Grind mehr um sich greift auf der Haut, nachdem er rein erklärt ist;
36 so soll ihn der Priester besehen; und siehe! hat der Grind um sich gegriffen auf der Haut; so sehe der Priester nicht mehr auf das goldgelbe Haar; er ist unrein.
37 Und wenn der Grind in seiner Gestalt geblieben, und schwarzes Haar darin entstanden; so ist der Grind geheilt, er ist rein, und der Priester erkläre ihn für rein.
38 Und wenn ein Mann oder ein Weib auf der Haut ihres Fleisches Weißblasenausschlag hat;
39 und der Priester besieht es; und siehe! auf der Haut ihres Fleisches ist der weiße Blasenausschlag klein; so ist dieß der Bohak, der auf der Haut hervorgekommen ist; er ist rein.
40 Und wenn einem Manne die Haupthaare ausfallen, so ist das eine Glatze, er ist rein.
41 Und wenn nach seinem Gesicht zu die Haupthaare ihm ausfallen; so ist das eine Vorderglatze, er ist rein.
42 Und wenn am Hinterglatzkopfe, oder am Vorderglatzkopfe ein weißröthlicher Ausschlag entsteht; so ist dieß der Aussatz, welcher an seinem Hinterglatzkopfe, oder Vorderglatzkopfe, hervorkommt.
43 Und besieht ihn der Priester, und siehe! die Geschwulst des Ausschlages ist weißröthlich auf seinem Hinterglatzkopfe, oder auf seinem Vorderglatzkopfe, wie der Aussatz auf der Haut des Fleisches;
44 so ist derselbe aussätzig, er ist unrein; für ganz unrein erkläre ihn der Priester; auf seinem Haupte ist sein Ausschlag.
45 Und der Aussätzige, der mit dem Ausschlag behaftet ist, soll zerrissene Kleider haben, und das Haupt entblößt, und sein Kinn verhüllet, und soll rufen: Unrein, unrein!
46 Die ganze Zeit über, da der Ausschlag an ihm ist, sey er unrein; unrein ist er, abgesondert wohne er, außerhalb des Lagers sey seine Wohnung.
47 Und wenn an einem Kinde ein Ausschlagsmal ist, an einem wollenen Kleide, oder leinenen Kleide;
48 an dem Aufzuge oder an dem Einschlage, von Leinen und von Wolle, oder an einem Fell, oder an irgend einer Fellarbeit;
49 und der Ausschlag gelblich, oder röthlich ist am Kleide, oder am Fell, oder am Aufzuge, oder am Einschlage, oder an irgend einer Fellarbeit; so ist es ein Ausschlagsmal; und man lasse es den Priester sehen.
50 Und sieht der Priester den Ausschlag; so schließe er, was den Ausschlag hat, sieben Tage ein.
51 Sieht er dann den Ausschlag am siebenten Tage, daß sich der Ausschlag verbreitet hat, auf dem Kleide, am Aufzuge, oder am Einschlage, oder auf einem Fell, sammt Allem, was aus Fellen gemacht wird zu einem Behuf; so ist es ein bösartiger Aussatz; was den Ausschlag hat, ist unrein.
52 Darum soll man verbrennen das Kleid, oder den Aufzug oder Einschlag, von Wolle oder Leinen, oder alle Fellarbeit, woran der Ausschlag ist, denn ein bösartiger Aussatz ist es, im Feuer soll man's verbrennen.
53 Und besieht es der Priester; und siehe! der Ausschlag hat sich nicht verbreitet am Kleide, oder am Aufzuge oder am Einschlage, oder an irgend etwas aus Fellen;
54 so gebiete der Priester, daß man das wasche, woran der Ausschlag ist; und er schließe es abermals sieben Tage ein.
55 Besieht dann es der Priester, nachdem das, was den Ausschlag hat, gewaschen ist; und siehe! der Ausschlag hat seine Gestalt nicht verändert, und der Ausschlag hat sich nicht verbreitet; so ist es unrein, im Feuer sollst du es verbrennen; es ist der fressende Aussatz auf der Vorderseite oder auf der Kehrseite daran.
56 Besieht es dann der Priester, und siehe! der Ausschlag ist kleiner geworden, nachdem er gewaschen ist; so reiße er's vom Kleide, oder vom Felle, oder vom Aufzuge oder vom Einschlage.
57 Und sieht man ihn noch ferner am Kleide, oder am Aufzuge oder am Einschlage, oder an irgend etwas, das von Fellen gemacht ist; so ist es der fliegende Aussatz; im Feuer soll man es verbrennen, sammt dem, woran der Aussatz ist.
58 Und das Kleid, oder den Aufzug oder den Einschlag, oder irgend etwas aus Fellen, das man gewaschen, oder von denen der Ausschlag gewichen ist, soll man zum zweitenmal waschen, dann ist es rein.
59 Dieß ist das Gesetz für das Ausschlagsmal an Kleidern aus Wolle, oder aus Leinwand, am Aufzuge oder am Einschlage, oder an irgend etwas aus Fellen, wie man sie rein, oder unrein erklären soll.
1 Und der HErr redete mit Mose und Aaron und sprach:
2 Wenn einem Menschen an der Haut seines Fleisches etwas auffähret, oder schäbicht oder eiterweiß wird, als wollte ein Aussatz werden an der Haut seines Fleisches, soll man ihn zum Priester Aaron führen oder zu seiner Söhne einem unter den Priestern.
3 Und wenn der Priester das Mal an der Haut des Fleisches siehet, daß die Haare in Weiß verwandelt sind, und das Ansehen an dem Ort tiefer ist denn die andere Haut seines Fleisches, so ist‘s gewiß der Aussatz. Darum soll ihn der Priester besehen und für unrein urteilen.
4 Wenn aber etwas eiterweiß ist an der Haut seines Fleisches, und doch das Ansehen nicht tiefer denn die andere Haut des Fleisches, und die Haare nicht in Weiß verwandelt sind, so soll der Priester denselben verschließen sieben Tage
5 und am siebenten Tage besehen. Ist‘s, daß das Mal bleibt, wie er‘s zuvor gesehen hat, und hat nicht weiter gefressen an der Haut,
6 so soll ihn der Priester abermal sieben Tage verschließen. Und wenn er ihn zum andernmal am siebenten Tage besiehet und findet, daß das Mal verschwunden ist und nicht weiter gefressen hat an der Haut, so soll er ihn rein urteilen, denn es ist Grind. Und er soll seine Kleider waschen, so ist er rein.
7 Wenn aber der Grind weiter frißt in der Haut, nachdem er vom Priester besehen und rein gesprochen ist, und wird nun zum andernmal vom Priester besehen;
8 wenn denn da der Priester siehet, daß der Grind weiter gefressen hat in der Haut, soll er ihn unrein urteilen, denn es ist gewiß Aussatz.
9 Wenn ein Mal des Aussatzes am Menschen sein wird, den soll man zum Priester bringen.
10 Wenn derselbe siehet und findet, daß weiß aufgefahren ist an der Haut, und die Haare in Weiß verwandelt, und roh Fleisch im Geschwür ist,
11 so ist‘s gewiß ein alter Aussatz in der Haut seines Fleisches. Darum soll ihn der Priester unrein urteilen und nicht verschließen; denn er ist schon unrein.
12 Wenn aber der Aussatz blühet in der Haut und bedeckt die ganze Haut, von dem Haupt an bis auf die Füße, alles, was dem Priester vor Augen sein mag;
13 wenn dann der Priester besiehet und findet, daß der Aussatz das ganze Fleisch bedeckt hat, so soll er denselben rein urteilen, dieweil es alles an ihm in Weiß verwandelt ist; denn er ist rein.
14 Ist aber roh Fleisch da des Tages, wenn er besehen wird, so ist er unrein.
15 Und wenn der Priester das rohe Fleisch besiehet, soll er ihn unrein urteilen; denn er ist unrein, und es ist gewiß Aussatz.
16 Verkehret sich aber das rohe Fleisch wieder und verwandelt sich in Weiß, so soll er zum Priester kommen.
17 Und wenn der Priester besiehet und findet, daß das Mal ist in Weiß verwandelt, soll er ihn rein urteilen, denn er ist rein.
18 Wenn in jemandes Fleisch an der Haut eine Drüse wird, und wieder heilet,
19 danach an demselben Ort etwas weiß auffähret oder rötlich Eiterweiß wird, soll er vom Priester besehen werden.
20 Wenn dann der Priester siehet, daß das Ansehen tiefer ist denn die andere Haut und das Haar in Weiß verwandelt; so soll er ihn unrein urteilen; denn es ist gewiß ein Aussatzmal aus der Drüse worden.
21 Siehet aber der Priester und findet, daß die Haare nicht weiß sind, und ist nicht tiefer denn die andere Haut, und ist verschwunden, so soll er ihn sieben Tage verschließen.
22 Frißt es weiter in der Haut, so soll er ihn unrein urteilen; denn es ist gewiß ein Aussatzmal.
23 Bleibt aber das Eiterweiß also stehen und frißt nicht weiter, so ist‘s die Narbe von der Drüse, und der Priester soll ihn rein urteilen.
24 Wenn sich jemand an der Haut am Feuer brennet, und das Brandmal rötlich oder weiß, ist,
25 und der Priester ihn besiehet und findet das Haar in Weiß verwandelt an dem Brandmal und das Ansehen tiefer denn die andere Haut, so ist gewiß Aussatz aus dem Brandmal worden. Darum soll ihn der Priester unrein urteilen; denn es ist ein Aussatzmal.
26 Siehet aber der Priester und findet, daß die Haare am Brandmal nicht in Weiß verwandelt, und nicht tiefer ist denn die andere Haut, und ist dazu verschwunden, soll er ihn sieben Tage verschließen.
27 Und am siebenten Tage soll er ihn besehen. Hat‘s weiter gefressen an der Haut, so soll er ihn unrein urteilen; denn es ist Aussatz.
28 Ist‘s aber gestanden an dem Brandmal und nicht weiter gefressen an der Haut und ist dazu verschwunden, so ist‘s ein Geschwür des Brandmals. Und der Priester soll ihn rein urteilen; denn es ist eine Narbe des Brandmals.
29 Wenn ein Mann oder Weib auf dem Haupt oder am Bart schäbicht wird,
30 und der Priester das Mal besiehet und findet, daß das Ansehen tiefer ist denn die andere Haut, und das Haar daselbst gülden und dünne, so soll er ihn unrein urteilen; denn es ist aussätziger Grind des Haupts oder des Barts.
31 Siehet aber der Priester, daß der Grind nicht tiefer anzusehen ist denn die Haut, und das Haar nicht falb ist, soll er denselben sieben Tage verschließen.
32 Und wenn er am siebenten Tage besiehet und findet, daß der Grind nicht weiter gefressen hat, und kein gülden Haar da ist, und das Ansehen des Grindes nicht tiefer ist denn die andere Haut,
33 soll er sich bescheren, doch daß er den Grind nicht beschere. Und soll ihn der Priester abermal sieben Tage verschließen.
34 Und wenn er ihn am siebenten Tage besiehet und findet, daß der Grind nicht weiter gefressen hat in der Haut, und das Ansehen ist nicht tiefer denn die andere Haut, so soll ihn der Priester rein sprechen; und er soll seine Kleider waschen, denn er ist rein.
35 Frißt aber der Grind weiter an der Haut, nachdem er rein gesprochen ist,
36 und der Priester besiehet und findet, daß der Grind also weiter gefressen hat an der Haut, so soll er nicht mehr danach fragen, ob die Haare gülden sind; denn er ist unrein.
37 Ist aber vor Augen der Grind still gestanden, und falb Haar daselbst aufgegangen, so ist der Grind heil und er rein. Darum soll ihn der Priester rein sprechen.
38 Wenn einem Mann oder Weib an der Haut ihres Fleisches etwas eiterweiß ist,
39 und der Priester siehet daselbst, daß das Eiterweiß schwindet, das ist ein weißer Grind, in der Haut aufgegangen, und er ist rein.
40 Wenn einem Manne die Haupthaare ausfallen, daß er kahl wird, der ist rein.
41 Fallen sie ihm vorne am Haupt aus, und wird eine Glatze, so ist er rein.
42 Wird aber an der Glatze, oder da er kahl ist, ein weiß oder rötlich Mal, so ist ihm Aussatz an der Glatze oder am Kahlkopf aufgegangen.
43 Darum soll ihn der Priester besehen. Und wenn er findet, daß ein weiß oder rötlich Mal aufgelaufen an seiner Glatze oder Kahlkopf, daß es siehet, wie sonst der Aussatz an der Haut,
44 so ist er aussätzig und unrein; und der Priester soll ihn unrein sprechen solches Mals halben auf seinem Haupt.
45 Wer nun aussätzig ist, des Kleider sollen zerrissen sein und das Haupt bloß und die Lippen verhüllet und soll allerdinge unrein genannt werden:
46 Und solange das Mal an ihm ist, soll er unrein sein, alleine wohnen, und seine Wohnung soll außer dem Lager sein.
47 Wenn an einem Kleide eines Aussatzes Mal sein wird, es sei wollen oder leinen,
48 am Werft oder am Eintracht, es sei leinen oder wollen, oder an einem Fell, oder an allem, das aus Fellen gemacht wird;
49 und wenn das Mal bleich oder rötlich ist am Kleid, oder am Fell, oder am Werft, oder am Eintracht, oder an einigerlei Ding, das von Fellen gemacht ist: das ist gewiß ein Mal des Aussatzes; darum soll‘s der Priester besehen.
50 Und wenn er das Mal siehet, soll er‘s einschließen sieben Tage.
51 Und wenn er am siebenten Tage siehet, daß das Mal hat weiter gefressen am Kleid, am Werft oder am Eintracht, am Fell oder an allem, das man aus Fellen macht, so ist‘s ein fressend Mal des Aussatzes und ist unrein.
52 Und soll das Kleid verbrennen, oder den Werft, oder den Eintracht, es sei wollen oder leinen, oder allerlei Fellwerk, darin solch Mal ist; denn es ist ein Mal des Aussatzes; und soll es mit Feuer verbrennen.
53 Wird aber der Priester sehen, daß das Mal nicht weiter gefressen hat am Kleid, oder am Werft, oder am Eintracht, oder an allerlei Fellwerk,
54 so soll er gebieten, daß man‘s wasche, darin das Mal ist; und soll es einschließen andere sieben Tage.
55 Und wenn der Priester sehen wird, nachdem das Mal gewaschen ist, daß das Mal nicht verwandelt ist vor seinen Augen und auch nicht weiter gefressen hat, so ist‘s unrein, und sollst es mit Feuer verbrennen; denn es ist tief eingefressen und hat es beschabt gemacht.
56 Wenn aber der Priester siehet, daß das Mal verschwunden ist nach seinem Waschen, so soll er‘s abreißen vom Kleid, vom Fell, vom Werft oder vom Eintracht.
57 Wird‘s aber noch gesehen am Kleid, am Werft, am Eintracht oder allerlei Fellwerk, so ist‘s ein Fleck, und sollst es mit Feuer verbrennen, darin solch Mal ist.
58 Das Kleid aber, oder Werft, oder Eintracht, oder allerlei Fellwerk, das gewaschen ist und das Mal von ihm gelassen hat, soll man zum andernmal waschen, so ist s rein.
59 Das ist das Gesetz über die Male des Aussatzes an Kleidern, sie seien wollen oder leinen, am Werft und am Eintracht und an allerlei Fellwerk, rein oder unrein zu sprechen.