1 Und Jehova redete zu Mose auf dem Berge Sinai, und sprach:
2 Rede zu den Söhnen Israels, und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommet, das ich euch gebe, so soll das Land Sabbath feiern, Jehova zu Ehren.
3 Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen, und sechs Jahre sollst du deinen Weinstock beschneiden, und seinen Ertrag einsammeln;
4 aber im siebenten Jahre soll das Land Sabbath haben, Sabbath Jehova zu Ehren. Dein Feld sollst du nicht besäen, und deinen Weinstock nicht beschneiden.
5 Was von selbst wächst nach deiner Ernte, sollst du nicht einernten; und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstockes sollt du nicht lesen; Sabbathjahr habe das Land.
6 Und dieser Sabbath des Landes sey für euch zur Nahrung; für dich, und für deinen Knecht, und für deine Magd, und für deinen Tagelöhner, und für deinen Beisaß, die bei dir sich aufhalten;
7 und für dein Vieh, und für die Thiere in deinem Lande sey sein ganzer Ertrag zur Nahrung.
8 Und zähle dir sieben Sabbathjahre, nämlich sieben mal sieben Jahre, daß die Jahre der sieben Sabbathjahre neun und vierzig Jahre seyen.
9 Dann laß gehen den Posaunenhall im siebenten Monate, am zehnten des Monates; am Versöhnungstage lasset den Posaunenhall durch euer ganzes Land gehen.
10 Und heiliget das fünfzigste Jahr, und rufet Freilassung im Lande aus allen seinen Einwohnern; das Jobeljahr sey euch dieß. Da kehre Jeder zu seinem Besitz zurück, und Jeder zu seinem Geschlechte.
11 Ein Jobeljahr sey euch dieses fünfzigste Jahr. Ihr sollet nicht säen, und nicht ernten; was es von selbst hervorbringt, und was die unbeschnittenen Weinstöcke tragen, nicht schneiden.
12 Denn das Jobeljahr ist es; heilig sey es euch, vom Felde weg esset seinen Ertrag.
13 In diesem Jobeljahre trete Jeder wieder in seinen Besitz ein.
14 Und wenn ihr etwas verkaufet an euern Nächsten, oder euerm Nächsten etwas abkaufet; so soll Keiner seinen Bruder übervortheilen;
15 nach der Anzahl der Jahre nach dem Jobeljahre sollst du von deinem Nächsten kaufen; nach der Anzahl der Erntejahre soll er dir es verkaufen.
16 Nach dem Verhältniß mehrerer Jahre sollst du den Kaufpreis steigern; und nach dem Verhältniß weniger Jahre sollst du den Kaufpreis mindern; denn eine Anzahl von Ernten verkauft er dir.
17 Aber Keiner von euch soll seinen Nächsten übervortheilen; sondern du sollst dich fürchten vor deinem Gott; denn ich Jehova bin euer Gott.
18 Haltet also meine Satzungen, und beobachtet meine Vorschriften, und befolget sie; so werdet ihr im Lande sicher wohnen.
19 Und das Land wird seine Frucht bringen; so daß ihr zur Sättigung essen, und sicher darin wohnen werdet.
20 Und wenn ihr sprechet: Was sollen wir im siebenten Jahre essen? siehe! wir säen nicht, und unsern Ertrag sammeln wir nicht!
21 So will ich meinen Segen über euch gebieten im sechsten Jahre, daß das Land seinen Ertrag für drei Jahre bringt.
22 Und wenn ihr säet im achten Jahre; so sollet ihr noch essen vom alten Ertrag bis in's neunte Jahr; bis der Ertrag von jenem einkommt, sollet ihr noch Altes essen.
23 Und das Land soll nicht für immer verkauft werden; denn mein ist das Land, so daß ihr Fremdling und Beisassen seyd bei mir.
24 Deßhalb sollet ihr bei jedem Stück Landes, das ihr besitzt, auf das Land das Einlösungsrecht legen.
25 Wenn dein Bruder verarmt, und von seinem Eigenthume verkauft; und sein nächster Anverwandter kommt, und will es einlösen, so darf er einlösen, was sein Bruder verkauft hat.
26 Und wenn Jemand keinen Einlöser hat, aber er käme zu Vermögen, daß er fände, was ihm zum Einlösen nöthig ist;
27 so soll er die Jahre seit seinem Verkaufe abrechnen, und das Uebrige dem zurückgeben, dem er es verkauft hat; und so wieder zu seinem Eigenthum gelangen.
28 Fände er aber nicht, daß sein Vermögen hinreichte, ihn zurückzugeben; so sey das Verkaufte in der Hand des Käufers bis zum Jobeljahre; im Jobeljahre aber wird es frei, und er gelangt wieder zu seinem Eigenthume.
29 Und wenn Jemand ein Wohnhaus verkauft in einer ummauerten Stadt; so hat er das Einlösungsrecht, bis das Jahr, da er es verkauft hat, zu Ende ist, so lange hat er das Einlösungsrecht.
30 Wird es aber nicht eingelöst innerhalb eines vollen Jahres für ihn; so bleibt das Haus, das in der ummauerten Stadt ist, für immer dem Käufer auf seine Geschlechter, und wird im Jobeljahre nicht frei.
31 Aber Häuser in Dörfern, die mit keiner Mauer umgeben sind, sollen den Feldern des Landes gleichgestellt werden; Einlösungsrecht haftet darauf, und im Jobeljahre wird es frei.
32 Was die Städte der Leviten betrifft, nämlich die Häuser in ihren eigenen Städten; so sollen die Leviten ein ewiges Einlösungsrecht haben.
33 Und wer von den Leviten etwas einlöst; so wird das verkaufte Haus, und die eigene Stadt, im Jobeljahr wieder frei, denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Eigenthum unter den Söhnen Israels.
34 Und das Feld im Bezirke ihrer Städte darf nicht verkauft werden; denn es ist ewiges Eigenthum.
35 Und wenn dein Bruder verarmt, und sein Vermögen neben dir wankt; so sollst du ihn unterstützen als Fremdling oder Beisaß, daß er bei dir lebe.
36 Nimm von ihm nicht Zins und Wucher; und fürchte dich vor deinem Gott; und dein Bruder lebe bei dir.
37 Dein Geld gebe ihm nicht auf Zins; und auf Wucher gebe nicht deine Speise.
38 Ich bin Jehova, euer Gott, der euch ausgeführt hat aus dem Lande Aegypten, euch das Land Kanaan zu geben, damit ich euer Gott sey.
39 und wenn dein Bruder neben dir verarmt, und sich dir verkauft; so laß ihn nicht schweren Sklavendienst thun;
40 wie ein Taglöhner, wie ein Beisaß sey er bei dir; bis zum Jobeljahr diene er bei dir.
41 Und dann gehe er, und seine Söhne mit ihm, von dir frei aus; und er kehre zu seinem Geschlechte, und zum Besitz seiner Väter zurück.
42 Denn meine Knechte sind sie, die ich ausgeführt habe aus dem Lande Aegypten, sie sollen nicht als Sklaven verkauft werden.
43 Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen, sondern dich vor deinem Gott fürchten.
44 Und dein Knecht und deine Magd, die du haben willst, seyen aus den Völkern rings um euch her; aus ihnen kaufet Knechte und Mägde;
45 und auch aus den Söhnen der Beisassen, die bei euch sich aufhalten; von ihnen könnet ihr kaufen; und von ihren Geschlechtern, die bei euch sind, die sie in eurem Lande gezeugt haben; auch diese können euer Eigenthum werden.
46 Und ihr könnet sie vererben auf eure Söhne nach euch zum eigenen Besitz, ewig könnet ihr sie Sklaven seyn lassen; aber unter euern Brüdern, den Söhnen Iraels, soll Keiner über den Andern mit Härte herrschen.
47 Und wenn ein Fremder, und Beisaß bei dir zu Vermögen kommt, und dein Bruder neben ihm verarmt, und dem Fremdling, der bei dir wohnt, sich verkauft, oder dem Stamme des Geschlechtes des Fremden;
48 nachdem er verkauft ist, soll er das Lösungsrecht haben, Einer seiner Brüder soll ihn lösen.
49 Sein Vatersbruder, oder dessen Sohn soll ihn lösen; oder Einer seiner Blutsfreunde von seinem Geschlechte soll ihn lösen; oder kommt er selbst zu Vermögen; so soll er sich lösen.
50 Er rechnet alsdann mit seinem Käufer von dem Jahre an, da er ihm verkauft worden bis zum Jobeljahre; und das Kaufgeld sey nach der Anzahl der Jahre, wie wenn er als Taglöhner so lange bei ihm gewesen wäre.
51 Sind es nun noch viele Jahre; so muß er nach ihrem Verhältnisse von seinem Kaufgelde sein Lösegeld zurückgeben.
52 Sind aber nur noch wenige Jahre übrig bis zum Jobeljahre; so rechnet er mit ihm ab, nach dem Verhältnisse seiner Jahre soll er sein Lösegeld geben.
53 Wie ein Taglöhner soll er von Jahr zu Jahr bei ihm seyn; er soll nicht mit Härte über ihn herrschen vor deinen Augen.
54 Und wenn er auf diese Art nicht gelöst wird; so gehe er am Jobeljahr frei aus mit seinen Söhnen.
55 Denn mein sind die Söhne Israels, die Knechte sind meine Knechte, die ich ausgeführt habe aus dem Lande Aegypten; ich bin Jehova, euer Gott.
1 Und der HErr redete mit Mose auf dem Berge Sinai und sprach:
2 Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr ins Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land seine Feier dem HErrn feiern,
3 daß du sechs Jahre dein Feld besäest und sechs Jahre deinen Weinberg beschneidest und sammelst die Früchte ein.
4 Aber im siebenten Jahr soll das Land seine große Feier dem HErrn feiern, darin du dein Feld nicht besäen noch deinen Weinberg beschneiden sollst.
5 Was aber von ihm selber nach deiner Ernte wächst, sollst du nicht ernten, und die Trauben, so ohne deine Arbeit wachsen, sollst du nicht lesen, dieweil es ein Feierjahr ist des Landes.
6 Sondern die Feier des Landes sollt ihr darum halten, daß du davon essest, dein Knecht, deine Magd, dein Taglöhner, dein Hausgenoß, dein Fremdling bei dir,
7 dein Vieh und die Tiere in deinem Lande. Alle Früchte sollen Speise sein.
8 Und du sollst zählen solcher Feierjahre sieben, daß sieben Jahre siebenmal gezählet werden und die Zeit der sieben Feierjahre mache neunundvierzig Jahre.
9 Da sollst du die Posaune lassen blasen durch all euer Land am zehnten Tage des siebenten Monden, eben am Tage der Versöhnung.
10 Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt es ein Erlaßjahr heißen im Lande allen, die drinnen wohnen; denn es ist euer Halljahr, da soll ein jeglicher bei euch wieder zu seiner Habe und zu seinem Geschlecht kommen.
11 Denn das fünfzigste Jahr ist euer Halljahr; ihr sollt nicht säen, auch, was von ihm selber wächst, nicht ernten, auch was ohne Arbeit wächst im Weinberge, nicht lesen.
12 Denn das Halljahr soll unter euch heilig sein. Ihr sollt aber essen, was das Feld trägt.
13 Das ist das Halljahr, da jedermann wieder zu dem Seinen kommen soll.
14 Wenn du nun etwas deinem Nächsten verkaufst oder ihm etwas abkaufst, soll keiner seinen Bruder übervorteilen,
15 sondern nach der Zahl vom Halljahr an sollst du es von ihm kaufen; und was die Jahre hernach tragen mögen, so hoch soll er dir‘s verkaufen.
16 Nach der Menge der Jahre sollst du den Kauf steigern und nach der Wenige der Jahre sollst du den Kauf ringern; denn er soll dir‘s, nachdem es tragen mag, verkaufen.
17 So übervorteile nun keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor deinem GOtt; denn ich bin der HErr, euer GOtt.
18 Darum tut nach meinen Satzungen und haltet meine Rechte, daß ihr danach tut, auf daß ihr im Lande sicher wohnen möget.
19 Denn das Land soll euch seine Früchte geben, daß ihr zu essen genug habet und sicher darinnen wohnet.
20 Und ob du würdest sagen: Was sollen wir essen im siebenten Jahr? denn wir säen nicht, so sammeln wir auch kein Getreide ein:
21 da will ich meinem Segen über euch im sechsten Jahr gebieten, daß er soll dreier Jahre Getreide machen,
22 daß ihr säet im achten Jahr und von dem alten Getreide esset bis in das neunte Jahr, daß ihr vom alten esset, bis wieder neu Getreide kommt.
23 Darum sollt ihr das Land nicht verkaufen ewiglich; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Gäste vor mir.
24 Und sollt in all eurem Lande das Land zu lösen geben.
25 Wenn dein Bruder verarmet und verkauft dir seine Habe, und sein nächster Freund kommt zu ihm, daß er‘s löse, so soll er‘s lösen, was sein Bruder verkauft hat.
26 Wenn aber jemand keinen Löser hat und kann mit seiner Hand so viel zuwege bringen, daß er‘s ein Teil löse,
27 so soll man rechnen von dem Jahr, da er‘s hat verkauft, und dem Verkäufer die übrigen Jahre wieder einräumen, daß er wieder zu seiner Habe komme.
28 Kann aber seine Hand nicht so viel finden, daß eines Teils ihm wieder werde, so soll, daß er verkauft hat, in der Hand des Käufers sein bis zum Halljahr; in demselben soll es ausgehen, und er wieder zu seiner Habe kommen.
29 Wer ein Wohnhaus verkauft inner der Stadtmauer, der hat ein ganz Jahr Frist, dasselbe wieder zu lösen; das soll die Zeit sein, darinnen er‘s lösen mag.
30 Wo er‘s aber nicht löset, ehe denn das ganze Jahr um ist, so soll‘s der Käufer ewiglich behalten und seine Nachkommen, und soll nicht los ausgehen im Halljahr.
31 Ist‘s aber ein Haus auf dem Dorfe, da keine Mauer um ist, das soll man dem Felde des Landes gleich rechnen und soll los werden und im Halljahr ledig ausgehen.
32 Die Städte der Leviten und die Häuser in den Städten, da ihre Habe innen ist, mögen immerdar gelöset werden.
33 Wer etwas von den Leviten löset, der soll‘s verlassen im Halljahr, es sei Haus oder Stadt, das er besessen hat; denn die Häuser in Städten der Leviten sind ihre Habe unter den Kindern Israel.
34 Aber das Feld vor ihren Städten soll man nicht verkaufen; denn das ist ihr Eigentum ewiglich.
35 Wenn dein Bruder verarmet und neben dir abnimmt, so sollst du ihn aufnehmen als einen Fremdling oder Gast, daß er lebe neben dir.
36 Und sollst nicht Wucher von ihm nehmen noch Übersatz, sondern sollst dich vor deinem GOtt fürchten, auf daß dein Bruder neben dir leben könne.
37 Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Wucher tun, noch deine Speise auf Übersatz austun.
38 Denn ich bin der HErr, euer GOtt, der euch aus Ägyptenland geführet hat, daß ich euch das Land Kanaan gäbe und euer GOtt wäre.
39 Wenn dein Bruder verarmet neben dir und verkauft sich dir, so sollst du ihn nicht lassen dienen als einen Leibeigenen,
40 sondern wie ein Taglöhner und Gast soll er bei dir sein und bis an das Halljahr bei dir dienen.
41 Dann soll er von dir los ausgehen und seine Kinder mit ihm; und soll wiederkommen zu seinem Geschlecht und zu seiner Väter Habe.
42 Denn sie sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführet habe; darum soll man sie nicht auf leibeigene Weise verkaufen.
43 Und sollst nicht mit der Strenge über sie herrschen, sondern dich fürchten vor deinem GOtt.
44 Willst du aber leibeigene Knechte und Mägde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden, die um euch her sind,
45 von den Gästen, die Fremdlinge unter euch sind, und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Lande zeugen: dieselben sollt ihr zu eigen haben
46 und sollt sie besitzen, und eure Kinder nach euch, zum Eigentum für und für; die sollt ihr leibeigene Knechte sein lassen. Aber über eure Brüder, die Kinder Israel, soll keiner des andern herrschen mit der Strenge.
47 Wenn irgend ein Fremdling oder Gast bei dir zunimmt, und dein Bruder neben ihm verarmet und sich dem Fremdling oder Gast bei dir oder jemand von seinem Stamm verkauft,
48 so soll er nach seinem Verkaufen Recht haben, wieder los zu werden, und es mag ihn jemand unter seinen Brüdern lösen,
49 oder sein Vetter oder Vetters Sohn, oder sonst sein nächster Blutsfreund seines Geschlechts; oder so seine selbst Hand so viel erwirbt, so soll er sich lösen.
50 Und soll mit seinem Käufer rechnen vom Jahr an, da er sich verkauft hatte, bis aufs Halljahr; und das Geld soll nach der Zahl der Jahre seines Verkaufens gerechnet werden; und soll sein Taglohn der ganzen Zeit mit einrechnen.
51 Sind noch viel Jahre bis an das Halljahr, so soll er nach denselben desto mehr zu lösen geben, danach er gekauft ist.
52 Sind aber wenig Jahre übrig bis an das Halljahr, so soll er auch danach wieder geben zu seiner Lösung und soll sein Taglohn von Jahr zu Jahr mit einrechnen.
53 Und sollst nicht lassen mit der Strenge über ihn herrschen vor deinen Augen.
54 Wird er aber auf diese Weise sich nicht lösen, so soll er im Halljahr los ausgehen und seine Kinder mit ihm.
55 Denn die Kinder Israel sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführet habe. Ich bin der HErr, euer GOtt.