1 Und Jehova redete zu Mose und sprach:
2 Rede zu den Söhnen Israels, und sprich zu ihnen: Wenn Jemand ein besonderes Gelübde thut; so sollst du die Personen schätzen für Jehova.
3 Betrifft nun deine Schätzung einen Mann vom zwanzigsten bis zum sechzigsten Jahre; so sey deine Schätzung auf fünfzig Sekels Silbers, nach dem Sekel des Heiligthums.
4 Und wenn es ein Weib ist, so sey deine Schätzung auf dreißig Sekel.
5 Und wenn es Jemand vom fünften bis zum zwanzigsten Jahr ist; so sey deine Schätzung für den Männlichen zwanzig Sekel, und beim Weiblichen zehn Sekel.
6 Und wenn es ein Kind von einem Monate bis zu fünf Jahren ist; so sey deine Schätzung bei Männlichen fünf Sekel Silbers, und beim Weiblichen drei Sekel Silbers.
7 Und wenn es Jemand von sechzig Jahren und darüber ist, wenn es ein Mann ist, so sey deine Schätzung fünfzehn Sekel, und beim Weibe zehn Sekel.
8 Und wenn er ärmer ist, als deine Schätzung beträgt; so stelle ihn vor den Priester, und der Priester soll ihn schätzen; nach dem Verhältnisse dessen, wie weit das Vermögen dessen reicht, der das Gelübde gethan hat, schätze ihn der Priester.
9 Und wenn es ein Thier ist, eines von denen, die man Jehova als Opfergabe darbringt, so sey Alles, was man der Art Jehova gibt, heilig.
10 Man soll es nicht verwechseln, noch vertauschen, weder das Gute mit einem Schlechten, noch das Schlechte mit einem Guten; wenn man aber ein Thier mit einem andern vertauscht; so soll dasselbe sammt dem vertauschten heilig seyn.
11 Und ist es irgend ein unreines Thier, eines von denen, das man Jehova nicht als Opfergabe bringen darf; so stelle man das Thier vor den Priester.
12 Und der Priester schätze es, wie gut oder schlecht es sey; wie du es geschätzt hast, so viel gelte es.
13 Und wenn er es lösen will; so setze er den fünften Theil über deine Schätzung hinzu.
14 Und wenn Jemand sein Haus Jehova als heilig widmet; so schätze es der Priester, wie gut oder schlecht es sey; wie es der Priester schätzt, so bleibe es.
15 Und wenn der, welcher es geweihet hat, sein Haus lösen will; so setze er den fünften Theil des Silbers nach deiner Schätzung noch hinzu; so bleibt es ihm.
16 Und wenn Jemand Etwas von seinem eigenen Felde Jehova weihet; so richte sich deine Schätzung nach seiner Aussaat; die Aussaat von einem Gomer Gerste für fünfzig Sekel Silbers.
17 Wenn er vom Jobeljahre an sein Feldstück geweihet hat; so gelte es nach deiner Schätzung.
18 Und wenn er nach dem Jobeljahre sein Feldstück geweihet hat; so berechne ihm der Priester das Silber nach dem Verhältnisse der Jahre, die noch bis zum Jobeljahre übrig sind, und es soll abgezogen werden von deiner Schätzung.
19 Und wenn der, der sein Feldstück geweihet hat, dasselbe lösen will; so setze er den fünften Theil des Silbers deiner Schätzung zu, so bleibt es ihm.
20 Wenn er aber das Feldstück nicht lösen will, und wenn er das Feldstück an einen andern verkauft; so kann es nicht mehr gelöset werden.
21 Und das Feldstück sey, wenn es im Jobeljahre frei wird, Jehova geweiht, wie ein gottverschwornes Feldstück; dem Priester gehöre es zum Eigenthum.
22 Und wenn Jemand ein gekauftes Feldstück, das nicht zu seinem Erbeigenthum gehört, Jehova weihet;
23 so rechne ihm der Priester den Betrag deiner Schätzung bis zum Jobeljahre; und er gebe deine Schätzung an demselben Tage, Jehova geheiligt.
24 Im Jobeljahre fällt das Feldstück demjenigen wieder zu, von dem er es gekauft hat, nämlich dem das Stück Land als Eigenthum gehört.
25 Und alle deine Schätzung geschehe nach dem heiligen Sekel; zwanzig Gera machen einen Sekel.
26 Aber die Erstgeburt unter dem Vieh, die Jehova geboren wird, darf Niemand weihen, es sey Großvieh, oder Kleinvieh, Jehova gehöret sie.
27 Und ist es eines von den unreinen Thieren; so löse er es nach deinem Schätzungspreise; und setze den fünften Theil hinzu; und wenn es nicht gelöst wird, so verkaufe man es für deinen Schätzungspreis.
28 Aber jedes Gottverschworne, das Jemand Jehova verschworen hat von irgend etwas, das er hat, es sey Mensch, oder Vieh, oder ein Grundstück seines Eigenthumes, das darf nicht verkauft, und nicht gelöst werden; alles Gottverschworne ist Jehova hochheilig.
29 Kein Gottverschworner, der aus den Menschen gottverschworen ist, darf gelöst werden, er muß getödtet werden.
30 Und aller Zehnte des Landes, von der Saat des Landes, von den Früchten der Bäume, gehört Jehova; es ist Jehova heilig.
31 Und wenn Jemand von seinem Zehnten Etwas lösen will; so setze er den fünften Theil hinzu.
32 Und aller Zehnte vom Großvieh und Kleinvieh, von Allem, was unter dem Stabe geht, sey der zehnte Theil Jehova geheiligt.
33 Man suche weder das Gute noch das Schlechte aus, und vertausche Keines; und wenn man eines verwechselt, so sey das Stück selbst mit dem umgewechselten geweihet, es darf nicht gelöst werden.
34 Dieß sind die Gebote, die Jehova dem Mose gegeben hat für die Söhne Israels auf dem Berge Sinai.
1 Und der HErr redete mit Mose und sprach:
2 Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn jemand dem HErrn ein besonder Gelübde tut, daß er seinen Leib schätzet,
3 so soll das die Schätzung sein: Ein Mannsbild, zwanzig Jahre alt, bis ins sechzigste Jahr, sollst du schätzen auf fünfzig silberne Sekel nach dem Sekel des Heiligtums;
4 ein Weibsbild auf dreißig Sekel.
5 Von fünf Jahren bis auf zwanzig Jahre sollst du ihn schätzen auf zwanzig Sekel, wenn‘s ein Mannsbild ist; ein Weibsbild aber auf zehn Sekel.
6 Von einem Monden an bis auf fünf Jahre sollst du ihn schätzen auf fünf silberne Sekel, wenn‘s ein Mannsbild ist; ein Weibsbild aber auf drei silberne Sekel.
7 Ist er aber sechzig Jahre alt und drüber, so sollst du ihn schätzen auf fünfzehn Sekel, wenn‘s ein Mannsbild ist; ein Weibsbild aber auf zehn Sekel.
8 Ist er aber zu arm zu solcher Schätzung, so soll er sich vor den Priester stellen, und der Priester soll ihn schätzen; er soll ihn aber schätzen, nachdem seine Hand, des, der gelobet hat, erwerben kann.
9 Ist‘s aber ein Vieh, das man dem HErrn opfern kann: alles, was man des dem HErrn gibt, ist heilig.
10 Man soll‘s nicht wechseln noch wandeln, ein gutes um ein böses, oder ein böses um ein gutes. Wird‘s aber jemand wechseln; ein Vieh um das andere, so sollen sie beide dem HErrn heilig sein.
11 Ist aber das Tier unrein, daß man‘s dem HErrn nicht opfern darf, so soll man‘s vor den Priester stellen.
12 Und der Priester soll es schätzen, ob‘s gut oder böse sei; und es soll bei des Priesters Schätzen bleiben.
13 Will‘s aber jemand lösen, der soll den Fünften über die Schätzung geben.
14 Wenn jemand sein Haus heiliget, daß es dem HErrn heilig sei, das soll der Priester schätzen, ob‘s gut oder böse sei; und danach es der Priester schätzet, so soll‘s bleiben.
15 So es aber der, so es geheiliget hat, will lösen, so soll er den fünften Teil des Geldes, über das es geschätzet ist, drauf geben, so soll‘s sein werden.
16 Wenn jemand ein Stück Ackers von seinem Erbgut dem HErrn heiliget, so soll er geschätzet werden, nachdem er trägt. Trägt er ein Homor Gerste, so soll er fünfzig Sekel Silbers gelten.
17 Heiliget er aber seinen Acker vom Halljahr an, so soll er nach seiner Würde gelten.
18 Hat er ihn aber nach dem Halljahr geheiliget, so soll ihn der Priester rechnen nach den übrigen Jahren zum Halljahr und danach geringer schätzen;
19 Will aber der, so ihn geheiliget hat, den Acker lösen, so soll er den fünften Teil des Geldes, über das er geschätzet ist, drauf geben, so soll er sein werden.
20 Will er ihn aber nicht lösen, sondern verkauft ihn einem andern, so soll er ihn nicht mehr lösen,
21 sondern derselbe Acker, wenn er im Halljahr los ausgehet, soll dem HErrn heilig sein, wie ein verbannter Acker; und soll des Priesters Erbgut sein.
22 Wenn aber jemand einen Acker dem HErrn heiliget, den er gekauft hat, und nicht sein Erbgut ist,
23 so soll ihn der Priester rechnen, was er gilt, bis an das Halljahr; und er soll desselben Tages solche Schätzung geben, daß er dem HErrn heilig sei.
24 Aber im Halljahr soll er wieder gelangen an denselben, von dem er ihn gekauft hat, daß er sein Erbgut im Lande sei.
25 Alle Würderung soll geschehen nach dem Sekel des Heiligtums. Ein Sekel aber macht zwanzig Gera.
26 Die Erstgeburt unter dem Vieh, die dem HErrn sonst gebühret, soll niemand dem HErrn heiligen, es sei ein Ochse oder Schaf; denn es ist des HErrn.
27 Ist aber an dem Vieh etwas Unreines, so soll man‘s lösen nach seiner Würde und drüber geben den Fünften. Will er‘s nicht lösen, so verkaufe man‘s nach seiner Würde.
28 Man soll kein Verbanntes verkaufen, noch lösen, das jemand dem HErrn verbannet von allem, das sein ist, es seien Menschen Vieh oder Erbacker; denn alles Verbannte ist das Allerheiligste dem HErrn.
29 Man soll auch keinen verbannten Menschen lösen, sondern er soll des Todes sterben.
30 Alle Zehnten im Lande, beide von Samen des Landes und von Früchten der Bäume, sind des HErrn und sollen dem HErrn heilig sein.
31 Will aber jemand seinen Zehnten lösen, der soll den Fünften drüber geben.
32 Und alle Zehnten von Rindern und Schafen, und was unter der Rute gehet, das ist ein heiliger Zehnte dem HErrn.
33 Man soll nicht fragen, ob‘s gut oder böse sei; man soll‘s auch nicht wechseln. Wird es aber jemand wechseln, so soll beides heilig sein und nicht gelöset werden.
34 Dies sind die Gebote, die der HErr gebot an die Kinder Israel auf dem Berge Sinai.