1 Und im siebenten Monate, am ersten Tage des Monates, sollet ihr heilige Festversammlung haben; keine schwere Arbeit sollet ihr thun, ein Tag des Posaunenhalles sey es euch!
2 Und ihr sollet ein Brandopfer darbringen Jehova zum angenehmen Geruch, und einen jungen Stier, und einen Widder, sieben fehlerlose jährige Lämmer,
3 und ihr Speisopfer, feines Mehl mit Oel begossen, drei Zehntel zum Stiere, und zwei Zehntel zum Widder,
4 und ein Zehntel zu jedem Lamme von den sieben Lämmern,
5 und einen Ziegenbock zum Sündopfer, euch zu versöhnen;
6 außer dem monatlichen Brandopfer und seinem Speisopfer, und dem beständigen Brandopfer mit seinem Speisopfer und ihrem Trankopfer, wie sie gesetzlich sind; ein Opfer Jehova's zum angenehmen Geruch.
7 Und am zehnten dieses siebenten Monates sollet ihr heilige Festversammlung haben, und euch kasteien; keine Arbeit sollet ihr verrichten.
8 Und ihr sollet ein Brandopfer darbringen Jehova zum angenehmen Geruch, einen jungen Stier, einen Widder, sieben jährige Lämmer; fehlerlose sollet ihr haben!
9 nebst ihrem Speisopfer, feines Mehl mit Oel begossen, drei Zehntel zum Stier, zwei Zehntel zum Widder,
10 ein Zehntel zu jedem von den sieben Lämmern,
11 und einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem Sündopfer der Versöhnung, und dem beständigen Brandopfer, nebst ihrem Speis- und ihrem Trankopfer.
12 Und am fünfzehnten Tage des siebenten Monates sollet ihr heilige Festversammlung haben; keine schwere Arbeit sollet ihr verrichten; und sollet Jehova ein Fest feiern sieben Tage.
13 Und ihr sollet ein Brandopfer darbringen, ein Opfer Jehova's zum angenehmen Geruch, dreizehn junge Stiere, zwei Widder, vierzehn jährige Lämmer; fehlerlos sollen sie seyn!
14 nebst ihrem Speisopfer, feines Mehl mit Oel begossen, drei Zehntel zu jedem von den dreizehn jungen Stieren, zwei Zehntel zu jedem von den zwei Widdern,
15 und ein Zehntel zu jedem von den vierzehn Lämmern,
16 und einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speis- und seinem Trankopfer.
17 Und am zweiten Tage zwölf junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose jährige Lämmer,
18 nebst ihrem Speis- und ihrem Trankopfer, zu den jungen Stieren, zu den Widdern, und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, wie es gesetzlich ist,
19 und einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer, und seinem Speis- und seinem Trankopfer.
20 Und am dritten Tage eilf junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose jährige Lämmer,
21 nebst ihrem Speis- und ihrem Trankopfer zu den Stieren, zu den Widdern, und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, wie es gesetzlich ist,
22 und einen Bock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer und seinem Speis- und seinem Trankopfer.
23 Und am vierten Tage zehn junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose jährige Lämmer,
24 nebst ihrem Speis- und ihrem Trankopfer zu den jungen Stieren, zu den Widdern, und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, wie es gesetzlich ist,
25 und einen Ziegenbock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speis- und seinem Trankopfer.
26 Und am fünften Tage neun junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose jährige Lämmer,
27 nebst ihrem Speis- und ihrem Trankopfer, zu den Stieren, zu den Widdern, und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, wie es gesetzlich ist,
28 und einen Bock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer, nebst seinem Speis- und seinem Trankopfer.
29 Und am sechsten Tage acht junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose jährige Lämmer,
30 nebst ihrem Speis- und ihrem Trankopfer, zu den Stieren, zu den Widdern, und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, wie es gesetzlich ist,
31 und einen Bock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speis- und seinem Trankopfer.
32 Und am siebenten Tage sieben junge Stiere, zwei Widder, vierzehn fehlerlose jährige Lämmer,
33 nebst ihrem Speis- und ihrem Trankopfer, zu den Stieren, zu den Widdern, und zu den Lämmern nach ihrer Zahl, wie es gesetzlich ist,
34 und einen Bock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer, seinem Speis- und seinem Trankopfer.
35 Am achten Tage sollet ihr Versammlung haben, keine schwere Arbeit sollet ihr verrichten.
36 Und ihr sollet ein Brandopfer darbringen, ein Opfer Jehova's zum angenehmen Geruch, einen jungen Stier, einen Widder, sieben fehlerlose jährige Lämmer,
37 ihr Speis- und ihr Trankopfer, zu dem jungen Stier, zu dem Widder, und zu den Lämmern, nach ihrer Zahl, wie es gesetzlich ist,
38 und einen Bock zum Sündopfer, außer dem beständigen Brandopfer, und seinem Speis- und seinem Trankopfer.
39 Dieß sollet ihr Jehova opfern, an euern Festen, außer euern gelobten und euern freiwilligen Gaben, und euern Brandopfern, und euern Speisopfern, und euern Trankopfern, und euern Dankopfern.
1 Und der erste Tag des siebenten Monden soll bei euch heilig heißen, daß ihr zusammenkommet; keine Dienstarbeit sollt ihr drinnen tun. Es ist euer Trommetentag.
2 Und sollt Brandopfer tun zum süßen Geruch dem HErrn: einen jungen Farren, einen Widder, sieben jährige Lämmer ohne Wandel;
3 dazu ihr Speisopfer: drei Zehnten Semmelmehls, mit Öl gemenget, zu dem Farren, zwo Zehnten zu dem Widder
4 und einen Zehnten auf ein jeglich Lamm der sieben Lämmer;
5 auch einen Ziegenbock zum Sündopfer, euch zu versöhnen,
6 über das Brandopfer des Monden und sein Speisopfer und über das tägliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und mit ihrem Trankopfer, nach ihrem Recht zum süßen Geruch. Das ist ein Opfer dem HErrn.
7 Der zehnte Tag dieses siebenten Monden soll bei euch auch heilig heißen, daß ihr zusammenkommet; und sollt eure Leiber kasteien und keine Arbeit drinnen tun,
8 sondern Brandopfer dem HErrn zum süßen Geruch opfern: einen jungen Farren, einen Widder, sieben jährige Lämmer ohne Wandel,
9 mit ihren Speisopfern: drei Zehnten Sernmelmehls, mit Öl gemenget, zu dem Farren, zwo Zehnten zu dem Widder
10 und einen Zehnten je zu einem der sieben Lämmer;
11 dazu einen Ziegenbock zum Sündopfer über das Sündopfer der Versöhnung und das tägliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und mit ihrem Trankopfer.
12 Der fünfzehnte Tag des siebenten Monden soll bei euch heilig heißen, daß ihr zusammenkommet. Keine Dienstarbeit sollt ihr drinnen tun; und sollt dem HErrn sieben Tage feiern.
13 Und sollt dem HErrn Brandopfer tun zum Opfer des süßen Geruchs dem HErrn: dreizehn junge Farren, zween Widder, vierzehn jährige Lämmer ohne Wandel,
14 samt ihrem Speisopfer: drei Zehnten Semmelmehls, mit Öl gemenget, je zu einem der dreizehn Farren, zween Zehnten je zu einem der zween Widder
15 und einen Zehnten je zu einem der vierzehn Lämmer;
16 dazu einen Ziegenbock zum Sündopfer über das tägliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
17 Am andern Tage zwölf junge Farren, zween Widder, vierzehn jährige Lämmer ohne Wandel,
18 mit ihrem Speisopfer und Trankopfer zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl nach dem Recht;
19 dazu einen Ziegenbock zum Sündopfer über das tägliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und mit ihrem Trankopfer.
20 Am dritten Tage elf Farren, zween Widder, vierzehn jährige Lämmer ohne Wandel,
21 mit ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl nach dem Recht;
22 dazu einen Bock zum Sündopfer über das tägliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
23 Am vierten Tage zehn Farren, zween Widder, vierzehn jährige Lämmer ohne Wandel,
24 samt ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl nach dem Recht;
25 dazu einen Ziegenbock zum Sündopfer über das tägliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
26 Am fünften Tage neun Farren, zween Widder, vierzehn jährige Lämmer ohne Wandel,
27 samt ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl nach dem Recht;
28 dazu einen Bock zum Sündopfer über das tägliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
29 Am sechsten Tage acht Farren, zween Widder, vierzehn jährige Lämmer ohne Wandel,
30 samt ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl nach dem Recht; einen Bock zum Sündopfer über
31 dazu das tägliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
32 Am siebenten Tage sieben Farren, zween Widder, vierzehn jährige Lämmer ohne Wandel,
33 samt ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu den Widdern und zu den Lämmern in ihrer Zahl nach dem Recht;
34 dazu einen Bock zum Sündopfer über das tägliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
35 Am achten soll der Tag der Versammlung sein; keine Dienstarbeit sollt ihr drinnen tun.
36 Und sollt Brandopfer opfern zum Opfer des süßen Geruchs dem HErrn: einen Farren, einen Widder, sieben jährige Lämmer ohne Wandel,
37 samt ihren Speisopfern und Trankopfern zu den Farren, zu dem Widder und zu den Lämmern in ihrer Zahl nach dem Recht;
38 dazu einen Bock zum Sündopfer über das tägliche Brandopfer mit seinem Speisopfer und seinem Trankopfer.
39 Solches sollt ihr dem HErrn tun auf eure Feste, ausgenommen, was ihr gelobet und freiwillig gebet zu Brandopfern, Speisopfern, Trankopfern und Dankopfern.