1 Und Jehova redete zu Mose auf dem Berge Sinai, und sprach:
2 Rede zu den Söhnen Israels, und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommet, das ich euch gebe, so soll das Land Sabbath feiern, Jehova zu Ehren.
3 Sechs Jahre sollst du dein Feld besäen, und sechs Jahre sollst du deinen Weinstock beschneiden, und seinen Ertrag einsammeln;
4 aber im siebenten Jahre soll das Land Sabbath haben, Sabbath Jehova zu Ehren. Dein Feld sollst du nicht besäen, und deinen Weinstock nicht beschneiden.
5 Was von selbst wächst nach deiner Ernte, sollst du nicht einernten; und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstockes sollt du nicht lesen; Sabbathjahr habe das Land.
6 Und dieser Sabbath des Landes sey für euch zur Nahrung; für dich, und für deinen Knecht, und für deine Magd, und für deinen Tagelöhner, und für deinen Beisaß, die bei dir sich aufhalten;
7 und für dein Vieh, und für die Thiere in deinem Lande sey sein ganzer Ertrag zur Nahrung.
8 Und zähle dir sieben Sabbathjahre, nämlich sieben mal sieben Jahre, daß die Jahre der sieben Sabbathjahre neun und vierzig Jahre seyen.
9 Dann laß gehen den Posaunenhall im siebenten Monate, am zehnten des Monates; am Versöhnungstage lasset den Posaunenhall durch euer ganzes Land gehen.
10 Und heiliget das fünfzigste Jahr, und rufet Freilassung im Lande aus allen seinen Einwohnern; das Jobeljahr sey euch dieß. Da kehre Jeder zu seinem Besitz zurück, und Jeder zu seinem Geschlechte.
11 Ein Jobeljahr sey euch dieses fünfzigste Jahr. Ihr sollet nicht säen, und nicht ernten; was es von selbst hervorbringt, und was die unbeschnittenen Weinstöcke tragen, nicht schneiden.
12 Denn das Jobeljahr ist es; heilig sey es euch, vom Felde weg esset seinen Ertrag.
13 In diesem Jobeljahre trete Jeder wieder in seinen Besitz ein.
14 Und wenn ihr etwas verkaufet an euern Nächsten, oder euerm Nächsten etwas abkaufet; so soll Keiner seinen Bruder übervortheilen;
15 nach der Anzahl der Jahre nach dem Jobeljahre sollst du von deinem Nächsten kaufen; nach der Anzahl der Erntejahre soll er dir es verkaufen.
16 Nach dem Verhältniß mehrerer Jahre sollst du den Kaufpreis steigern; und nach dem Verhältniß weniger Jahre sollst du den Kaufpreis mindern; denn eine Anzahl von Ernten verkauft er dir.
17 Aber Keiner von euch soll seinen Nächsten übervortheilen; sondern du sollst dich fürchten vor deinem Gott; denn ich Jehova bin euer Gott.
18 Haltet also meine Satzungen, und beobachtet meine Vorschriften, und befolget sie; so werdet ihr im Lande sicher wohnen.
19 Und das Land wird seine Frucht bringen; so daß ihr zur Sättigung essen, und sicher darin wohnen werdet.
20 Und wenn ihr sprechet: Was sollen wir im siebenten Jahre essen? siehe! wir säen nicht, und unsern Ertrag sammeln wir nicht!
21 So will ich meinen Segen über euch gebieten im sechsten Jahre, daß das Land seinen Ertrag für drei Jahre bringt.
22 Und wenn ihr säet im achten Jahre; so sollet ihr noch essen vom alten Ertrag bis in's neunte Jahr; bis der Ertrag von jenem einkommt, sollet ihr noch Altes essen.
23 Und das Land soll nicht für immer verkauft werden; denn mein ist das Land, so daß ihr Fremdling und Beisassen seyd bei mir.
24 Deßhalb sollet ihr bei jedem Stück Landes, das ihr besitzt, auf das Land das Einlösungsrecht legen.
25 Wenn dein Bruder verarmt, und von seinem Eigenthume verkauft; und sein nächster Anverwandter kommt, und will es einlösen, so darf er einlösen, was sein Bruder verkauft hat.
26 Und wenn Jemand keinen Einlöser hat, aber er käme zu Vermögen, daß er fände, was ihm zum Einlösen nöthig ist;
27 so soll er die Jahre seit seinem Verkaufe abrechnen, und das Uebrige dem zurückgeben, dem er es verkauft hat; und so wieder zu seinem Eigenthum gelangen.
28 Fände er aber nicht, daß sein Vermögen hinreichte, ihn zurückzugeben; so sey das Verkaufte in der Hand des Käufers bis zum Jobeljahre; im Jobeljahre aber wird es frei, und er gelangt wieder zu seinem Eigenthume.
29 Und wenn Jemand ein Wohnhaus verkauft in einer ummauerten Stadt; so hat er das Einlösungsrecht, bis das Jahr, da er es verkauft hat, zu Ende ist, so lange hat er das Einlösungsrecht.
30 Wird es aber nicht eingelöst innerhalb eines vollen Jahres für ihn; so bleibt das Haus, das in der ummauerten Stadt ist, für immer dem Käufer auf seine Geschlechter, und wird im Jobeljahre nicht frei.
31 Aber Häuser in Dörfern, die mit keiner Mauer umgeben sind, sollen den Feldern des Landes gleichgestellt werden; Einlösungsrecht haftet darauf, und im Jobeljahre wird es frei.
32 Was die Städte der Leviten betrifft, nämlich die Häuser in ihren eigenen Städten; so sollen die Leviten ein ewiges Einlösungsrecht haben.
33 Und wer von den Leviten etwas einlöst; so wird das verkaufte Haus, und die eigene Stadt, im Jobeljahr wieder frei, denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Eigenthum unter den Söhnen Israels.
34 Und das Feld im Bezirke ihrer Städte darf nicht verkauft werden; denn es ist ewiges Eigenthum.
35 Und wenn dein Bruder verarmt, und sein Vermögen neben dir wankt; so sollst du ihn unterstützen als Fremdling oder Beisaß, daß er bei dir lebe.
36 Nimm von ihm nicht Zins und Wucher; und fürchte dich vor deinem Gott; und dein Bruder lebe bei dir.
37 Dein Geld gebe ihm nicht auf Zins; und auf Wucher gebe nicht deine Speise.
38 Ich bin Jehova, euer Gott, der euch ausgeführt hat aus dem Lande Aegypten, euch das Land Kanaan zu geben, damit ich euer Gott sey.
39 und wenn dein Bruder neben dir verarmt, und sich dir verkauft; so laß ihn nicht schweren Sklavendienst thun;
40 wie ein Taglöhner, wie ein Beisaß sey er bei dir; bis zum Jobeljahr diene er bei dir.
41 Und dann gehe er, und seine Söhne mit ihm, von dir frei aus; und er kehre zu seinem Geschlechte, und zum Besitz seiner Väter zurück.
42 Denn meine Knechte sind sie, die ich ausgeführt habe aus dem Lande Aegypten, sie sollen nicht als Sklaven verkauft werden.
43 Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen, sondern dich vor deinem Gott fürchten.
44 Und dein Knecht und deine Magd, die du haben willst, seyen aus den Völkern rings um euch her; aus ihnen kaufet Knechte und Mägde;
45 und auch aus den Söhnen der Beisassen, die bei euch sich aufhalten; von ihnen könnet ihr kaufen; und von ihren Geschlechtern, die bei euch sind, die sie in eurem Lande gezeugt haben; auch diese können euer Eigenthum werden.
46 Und ihr könnet sie vererben auf eure Söhne nach euch zum eigenen Besitz, ewig könnet ihr sie Sklaven seyn lassen; aber unter euern Brüdern, den Söhnen Iraels, soll Keiner über den Andern mit Härte herrschen.
47 Und wenn ein Fremder, und Beisaß bei dir zu Vermögen kommt, und dein Bruder neben ihm verarmt, und dem Fremdling, der bei dir wohnt, sich verkauft, oder dem Stamme des Geschlechtes des Fremden;
48 nachdem er verkauft ist, soll er das Lösungsrecht haben, Einer seiner Brüder soll ihn lösen.
49 Sein Vatersbruder, oder dessen Sohn soll ihn lösen; oder Einer seiner Blutsfreunde von seinem Geschlechte soll ihn lösen; oder kommt er selbst zu Vermögen; so soll er sich lösen.
50 Er rechnet alsdann mit seinem Käufer von dem Jahre an, da er ihm verkauft worden bis zum Jobeljahre; und das Kaufgeld sey nach der Anzahl der Jahre, wie wenn er als Taglöhner so lange bei ihm gewesen wäre.
51 Sind es nun noch viele Jahre; so muß er nach ihrem Verhältnisse von seinem Kaufgelde sein Lösegeld zurückgeben.
52 Sind aber nur noch wenige Jahre übrig bis zum Jobeljahre; so rechnet er mit ihm ab, nach dem Verhältnisse seiner Jahre soll er sein Lösegeld geben.
53 Wie ein Taglöhner soll er von Jahr zu Jahr bei ihm seyn; er soll nicht mit Härte über ihn herrschen vor deinen Augen.
54 Und wenn er auf diese Art nicht gelöst wird; so gehe er am Jobeljahr frei aus mit seinen Söhnen.
55 Denn mein sind die Söhne Israels, die Knechte sind meine Knechte, die ich ausgeführt habe aus dem Lande Aegypten; ich bin Jehova, euer Gott.