1 Wenn der Herr, dein Gott, die Völker ausrottet, deren Land der Herr, dein Gott, dir verleiht, und wenn du sie vertrieben und ihre Städte und Häuser besiedelt hast,
2 dann suche dir in deinem Land, das der Herr, dein Gott, dir zum Besitze verleiht, drei Städte aus!
3 Du sollst den Weg dorthin abschätzen und das Gebiet deines Landes, das der Herr, dein Gott, dir als Anteil gibt, in drei Bezirke teilen. Dahin soll jeder Totschläger fliehen.
4 Folgendes gilt für den Totschläger, der dorthin flüctet, um am Leben zu bleiben: Erschlägt einer seinen Nächsten unabsichtlich, ohne daß er ihm von früher her feind war,
5 z. B. wenn einer mit seinem Freunde in den Wald geht, um Holz zu fällen, und seine Hand holt mit der Axt beim Holzfällen aus, das Eisen fliegt vom Stiel und trifft den Nächsten tödlich, dann soll er flüchten in eine jener Städte und am Leben bleiben.
6 Der Bluträcher soll nicht in seiner Leidenschaft dem Totschläger nachsetzen und ihn, weil der Weg zu weit ist, einholen und totschlagen, ohne daß jener des Todes schuldig wäre, da er ja dem anderen nicht von ehedem feindlich gesinnt war.
7 Also gebe ich dir die Anordnung: Du sollst dir drei Städte aussuchen!
8 Erweitert aber der Herr, dein Gott, dein Gebiet, wie er deinen Vätern eidlich versprochen hat, und gibt er dir das ganze Land, dessen Verleihung er deinen Vätern zugesagt hat,
9 sofern du auf alle diese Gebote achtest, die ich dir heute vorschreibe, und den Herrn, deinen Gott, liebst und auf seinen Wegen wandelst immerdar, so sollst du noch drei Städte zu jenen drei hinzufügen.
10 Es soll nämlich in deinem Land, das der Herr, dein Gott, dir als Erbteil gibt, kein unschuldiges Blut vergossen werden und dich mit Blutschuld belasten.
11 Wenn aber einer seinen Nächsten haßt, ihm auflauert, ihn überfällt und totschlägt, und er flüchtet dann in eine dieser Städte,
12 dann sollen die Ältesten seiner Heimatstadt hinschicken, ihn von dort holen lassen und ihn dem Bluträcher ausliefern, daß er sterbe.
13 Du sollst seinetwegen nicht betrübt sein; sondern das unschuldig vergossene Blut aus Israel hinwegtilgen; dann wird es dir wohlergehen.
14 Verschiebe nicht die von deinen Vorfahren gezogene Grenze deines Nachbarn auf deinem Besitz, den du in dem Lande, das der Herr, dein Gott, dir zum Eigentum übergibt, bekommen wirst.
15 Ein einziger Zeuge soll gegen niemand aufkommen, wenn es sich um ein Verbrechen, ein Vergehen oder irgendeine Verfehlung handelt; nur auf die Aussage von zwei oder drei Zeugen soll eine Sache gelten.
16 Tritt aber wider jemand ein böswilliger Zeuge auf, um ihn wegen Abfalls anzuklagen,
17 dann sollen die beiden Männer, die in den Streit verwickelt sind, vor den Herrn treten, vor die Priester und Richter, die gerade im Amt sind.
18 Die Richter mögen sorgfältig untersuchen, und wenn es sich herausstellt, daß der Zeuge lügenhaft ist, weil er Lügen gegen seinen Bruder vorgebracht hat,
19 dann sollt ihr ihm antun, was er seinem Bruder anzutun gedachte; du sollst Böses aus deiner Mitte ausrotten!
20 Die übrigen aber sollen es vernehmen, sich fürchten und eine solche Übeltat fürderhin nicht mehr in deiner Mitte vollbringen.
21 Keinerlei Mitleid sollst du dabei kennen; Leben um Leben, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß!